01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8101?
Die Position ist nach Pulver (8101.10.00.00.0), Wolfram in Rohform einschließlich nur gesinterter Stangen (8101.94.00.00.0), Draht (Unterposition 8101.96) sowie Abfällen und Schrott (8101.97.00.00.0) gegliedert. Alle übrigen Waren aus Wolfram fallen unter die Unterposition 8101.99. Darin gehören Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, sowie Profile, Bleche, Bänder und Folien zu 8101.99.10.00.0, alle übrigen Waren zu 8101.99.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8101
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8101. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8101
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8101
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-403/0727.11.2008 | Der Gerichtshof hat entschieden, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän einer Unterposition zugeordnet werden, die im Urteil genannt ist. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8101
Fünf der sechs Warennummern der Position 8101 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728101.10.00.00.0eingeführt · Pulver · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.20028101.94.00.00.0eingeführt · Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)
- 01.01.20028101.97.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
- 01.01.20078101.99.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien · zuletzt geändert 31.07.2024
- 01.01.20078101.99.90.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


