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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8101 – Wolfram und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel01Position

Zu Position 8101 gehören Wolfram und Waren daraus, also Wolfram in Pulver-, Roh-, Draht-, Stangen-, Profil-, Blech- und Folienform sowie Abfälle und Schrott aus Wolfram. Molybdän und Waren daraus gehören in Position 8102.

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Gehört Ihr Wolframdraht zu Position 8101?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8101?

Die Position ist nach Pulver (8101.10.00.00.0), Wolfram in Rohform einschließlich nur gesinterter Stangen (8101.94.00.00.0), Draht (Unterposition 8101.96) sowie Abfällen und Schrott (8101.97.00.00.0) gegliedert. Alle übrigen Waren aus Wolfram fallen unter die Unterposition 8101.99. Darin gehören Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, sowie Profile, Bleche, Bänder und Folien zu 8101.99.10.00.0, alle übrigen Waren zu 8101.99.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionWolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
ZolltarifnummerPulver
5 % · 1 vZTA
andere
ZolltarifnummerWolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)
5 % · 3 vZTA
UnterpositionDraht
6 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
6 % bis 7 % · 9 vZTA
ZolltarifnummerStangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8101

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8101. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8101

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 6
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8101

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-403/0727.11.2008Der Gerichtshof hat entschieden, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän einer Unterposition zugeordnet werden, die im Urteil genannt ist.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8101

Fünf der sechs Warennummern der Position 8101 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728101.10.00.00.0eingeführt · Pulver · zuletzt geändert 01.01.1988
  2. 01.01.20028101.94.00.00.0eingeführt · Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)
  3. 01.01.20028101.97.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
  4. 01.01.20078101.99.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien · zuletzt geändert 31.07.2024
  5. 01.01.20078101.99.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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