Zum Hauptinhalt springen
Abschnitt XV · Kap. 72 bis 83Dual-Use

Kapitel 81 des Zolltarifs – Andere unedle Metalle und Cermets

Kapitel im Zolltarif

81Kapitel

Kapitel 81 umfasst andere unedle Metalle wie Wolfram, Molybdän, Tantal, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan und Beryllium sowie Cermets, jeweils mit Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott. Position 8113 erfasst im Unterschied zur Nachbarposition 8112 Cermets, also Erzeugnisse aus Metall mit einem keramischen Bestandteil. Nicht zu Abschnitt XV und damit nicht zu Kapitel 81 gehören nach Anmerkung 1 Waren des Kapitels 71, etwa Edelmetall-Legierungen.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Metallstab aus Wolfram oder Titan zu HS-Code 81?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 81 im Zolltarif?

Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
KapitelKupfer und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
KapitelZinn und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren darausDiese Seite
PositionWolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
6 Nr. · 14 vZTA
PositionMolybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
6 Nr. · 9 vZTA
PositionTantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
5 Nr. · 2 vZTA
PositionMagnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
5 Nr. · 5 vZTA
PositionCobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und …
3 Nr. · 12 vZTA
PositionBismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
4 Nr. · 0 vZTA
PositionTitan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
6 Nr. · 41 vZTA
PositionZirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
6 Nr. · 0 vZTA
PositionAntimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
3 Nr. · 0 vZTA
PositionMangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
3 Nr. · 1 vZTA
PositionBeryllium, Chrom, Hafnium, Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium …
27 Nr. · 7 vZTA
PositionCermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
3 Nr. · 18 vZTA
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen

Ihre Ware einreihen

12 Positionen. Welche ist Ihre?

Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 81?

Die Positionen 8101 bis 8106 betreffen je ein Metall, nämlich Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt und Bismut, jeweils mit Waren daraus sowie Abfällen und Schrott. Die Positionen 8108 bis 8112 folgen mit Titan (8108), Zirconium (8109), Antimon (8110), Mangan (8111) und mehreren Metallen in Position 8112, darunter Beryllium, Chrom, Hafnium, Rhenium, Thallium, Cadmium, Germanium, Vanadium, Gallium, Indium und Niob. Position 8113 erfasst Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 81?

  1. 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XV gehören Farben auf Metallpulver- oder Metallflitterbasis, Cer-Eisen, Kopfbedeckungen aus Metall, Waren des Kapitels 71 sowie Waren der Abschnitte XVI bis XVIII.
  2. 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Anmerkung 2 legt fest, welche Waren als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten, und in den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 bezieht sich der Begriff „Teile“ darauf nicht, außer in Position 7315.
  3. 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob, Rhenium und Thallium.
  4. 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
  5. 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, ausgenommen Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74; gesinterte Metallpulvermischungen, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen außer Cermets und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
  6. 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Jede Nennung eines unedlen Metalls umfasst auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  7. 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, wobei Eisen und Stahl als ein Metall gelten.
  8. 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Als Abfälle und Schrott gelten Abfälle und Schrott aus Metallen sowie Waren aus Metall, die endgültig unbrauchbar sind, und als Pulver Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
  9. 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Für die Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als Stangen oder Stäbe massive, gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die ganze Länge gleichbleibendem Querschnitt.
Alle 9 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 81

25 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 81. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 81

3 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 81. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
2021/91031.05.2021Cermet-Stäbchen mit gleichförmigem, rundem Querschnitt aus gesintertem Hartmetall auf Wolframcarbidbasis mit Cobalt als Bindemittel gehören in die Warennummer 8113.00.90.8113.00.90
2021/60007.04.2021Wolframlegierungsstäbe mit mehr als 94 GHT Wolfram, 1,5 GHT Lanthan, 150 mm Länge und 3 mm Durchmesser gehören in die Warennummer 8101.99.10.8101.99.10
2020/51603.04.2020Ein leeres, an beiden Enden offenes Zirconiumlegierungsrohr als Behälter für Urantabletten in einem Brennelement wurde in die damalige Nummer 8109.90.00 eingereiht und gehört heute in die Warennummern 8109.91.00 und 8109.99.00.8109.90.00heute 8109.91.00, 8109.99.00

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-591/2319.12.2024Das Urteil C-591/23 hat bei der Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 berühren könnte.
C-403/0727.11.2008Das Urteil C-403/07 befasst sich mit der Auslegung von „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän in der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung von 2001.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 81

Ist HS-Code 81 eine Zolltarifnummer?

Nein. Anmeldefähig ist nur die 11-stellige Zolltarifnummer, und Kapitel 81 ist dafür nur ein Oberbegriff, der die Positionen 8101 bis 8113 umfasst.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →