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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8103 – Tantal und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Tantal in Rohform, Tantalpulver, Abfälle und Schrott aus Tantal sowie Waren aus Tantal, etwa Schmelztiegel, Stangen, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien. Waren aus Molybdän gehören in Position 8102, Waren aus Magnesium in Position 8104.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8103?

Die Position gliedert sich in Tantal in Rohform einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) und Pulver (Zolltarifnummer 8103.20.00.00.0), Abfälle und Schrott (8103.30.00.00.0), Schmelztiegel (8103.91.00.00.0) sowie andere Waren in der Unterposition 8103.99. Darin gehören Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien in die Zolltarifnummer 8103.99.10.00.0, alle übrigen anderen Waren in die Zolltarifnummer 8103.99.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionTantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
ZolltarifnummerTantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver
0 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott
0 % · 0 vZTA
andere
ZolltarifnummerSchmelztiegel
4 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
3 % bis 4 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerStangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8103

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8103. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8103

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8103

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8103

Die fünf Warennummern der Position 8103 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20028103.20.00.00.0eingeführt · Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver
  2. 01.01.20028103.30.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
  3. 01.01.20228103.91.00.00.0eingeführt · Schmelztiegel
  4. 01.01.20228103.99.10.00.0eingeführt · Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien
  5. 01.01.20228103.99.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8103

Welche Zolltarifnummer aus Position 8103 gilt für Tantalschrott?

Abfälle und Schrott aus Tantal gehören in die Zolltarifnummer 8103.30.00.00.0. Nach Abschnitt XV, Anmerkung 8 gelten als Abfälle und Schrott jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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