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Position 8104 – Magnesium und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel04Position

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott, etwa Magnesiumbarren, Magnesiumpulver und Magnesiumschrott. Tantal und Waren daraus gehören in Position 8103, Cobalt und Waren daraus in Position 8105.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8104 gilt für Ihr Magnesium?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8104?

Magnesium in Rohform wird nach dem Magnesiumgehalt geteilt: Zolltarifnummer 8104.11.00.00.0 gilt für einen Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr, Zolltarifnummer 8104.19.00.00.0 für das übrige Magnesium in Rohform. Abfälle und Schrott gehören in Zolltarifnummer 8104.20.00.00.0. Unterposition 8104.30 umfasst Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert, sowie Pulver. Alle übrigen Waren der Position gehören in Zolltarifnummer 8104.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionMagnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
Magnesium in Rohform
Zolltarifnummermit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr
5,3 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderes
4 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott
0 % · 0 vZTA
UnterpositionDrehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
4 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerandere
4 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

8104.30Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8104

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8104. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8104

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder2 von 5
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 5
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder1 von 5
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8104

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8104

Vier der fünf Warennummern der Position 8104 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728104.11.00.00.0eingeführt · mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.07.2003
  2. 01.01.19728104.19.00.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2022
  3. 01.01.19728104.20.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
  4. 01.01.19728104.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8104

Welche Zolltarifnummer gilt für Magnesium in Rohform in Position 8104?

Magnesium in Rohform mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr gehört in die Zolltarifnummer 8104.11.00.00.0. Für das übrige Magnesium in Rohform gilt die Zolltarifnummer 8104.19.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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