01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8104?
Magnesium in Rohform wird nach dem Magnesiumgehalt geteilt: Zolltarifnummer 8104.11.00.00.0 gilt für einen Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr, Zolltarifnummer 8104.19.00.00.0 für das übrige Magnesium in Rohform. Abfälle und Schrott gehören in Zolltarifnummer 8104.20.00.00.0. Unterposition 8104.30 umfasst Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert, sowie Pulver. Alle übrigen Waren der Position gehören in Zolltarifnummer 8104.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8104.30Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver
- 8104.30.00.20.08104.30.00.35.08104.30.00.40.08104.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8104
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8104. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8104
Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8104
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8104
Vier der fünf Warennummern der Position 8104 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728104.11.00.00.0eingeführt · mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr · zuletzt geändert 01.07.2003
- 01.01.19728104.19.00.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.19728104.20.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott
- 01.01.19728104.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8104
Welche Zolltarifnummer gilt für Magnesium in Rohform in Position 8104?
Magnesium in Rohform mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr gehört in die Zolltarifnummer 8104.11.00.00.0. Für das übrige Magnesium in Rohform gilt die Zolltarifnummer 8104.19.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


