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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 8110 – Antimon und Waren daraus

Position im Zolltarif

81Kapitel10Position

Diese Position umfasst Antimon in Rohform, Antimonpulver sowie Waren aus Antimon einschließlich Abfälle und Schrott. Waren aus Zirconium gehören in Position 8109, Waren aus Mangan in Position 8111.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Antimonpulver zu HS-Code 8110?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8110?

Die Position ist in Antimon in Rohform und Pulver, Abfälle und Schrott sowie andere Waren unterteilt. Antimon in Rohform und Pulver gehört in Unterposition 8110.10. Abfälle und Schrott bilden Unterposition 8110.20 und sind dort mit der Zolltarifnummer 8110.20.00.00.0 erfasst. Alle übrigen Waren aus Antimon gehören in Unterposition 8110.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
PositionAntimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und SchrottDiese Seite
UnterpositionAntimon in Rohform; Pulver
7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8110

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8110. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8110

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 3
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8110

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8110

Eine Warennummer der Position 8110 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20028110.20.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8110

Welche Zolltarifnummer aus Position 8110 gilt für Antimon in Rohform oder Pulver?

Antimon in Rohform und Antimonpulver gehören in Unterposition 8110.10, die Ware Antimon ist mit der Zolltarifnummer 8110.10.00.10.0 erfasst. Als Pulver gelten Erzeugnisse, von denen 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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