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Position · 4-stellig

Position 8209 – Cermetplättchen und Spitzen für Werkzeuge

Position im Zolltarif

82Kapitel09Position

Zu dieser Position gehören Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, die nicht gefasst sind und aus Cermets bestehen. Messer und Schneidklingen für Maschinen oder mechanische Geräte gehören in Position 8208, von Hand zu betätigende mechanische Geräte mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen in Position 8210.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Wendeschneidplättchen aus Cermets zu HS-Code 8209?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8209?

Die Position 8209 wird in zwei Zolltarifnummern unterteilt. Wendeschneidplatten gehören in die Zolltarifnummer 8209.00.20.00.0. Alle übrigen Waren dieser Position, die keine Wendeschneidplatten sind, gehören in die Zolltarifnummer 8209.00.80.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
PositionPlättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus CermetsDiese Seite
ZolltarifnummerWendeschneidplatten
2,7 % · 8 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 8 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8209

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8209. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8209

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 82, Anmerkung 1
1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall; b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets; c) aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-591/2319.12.2024Der Gerichtshof hat nichts festgestellt, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8209

Die zwei Warennummern der Position 8209 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19948209.00.20.00.0eingeführt · Wendeschneidplatten
  2. 01.01.19948209.00.80.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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