01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8209?
Die Position 8209 wird in zwei Zolltarifnummern unterteilt. Wendeschneidplatten gehören in die Zolltarifnummer 8209.00.20.00.0. Alle übrigen Waren dieser Position, die keine Wendeschneidplatten sind, gehören in die Zolltarifnummer 8209.00.80.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8209
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8209. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8209
Anmerkungen (6)
1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall; b) aus Metallcarbiden oder aus Cermets; c) aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-591/2319.12.2024 | Der Gerichtshof hat nichts festgestellt, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/910 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte. |
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8209
Die zwei Warennummern der Position 8209 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19948209.00.20.00.0eingeführt · Wendeschneidplatten
- 01.01.19948209.00.80.00.0eingeführt · andere
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


