01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8506?
Die Position wird in Unterpositionen nach Elementtyp gegliedert: 8506.10 für Mangandioxidelemente und -batterien, 8506.30 für Quecksilberoxid, 8506.40 für Silberoxid, 8506.50 für Lithium, 8506.60 für Luft-Zink und 8506.80 für andere Primärelemente. Innerhalb von 8506.10 gelten für alkalische Elemente die Rundzellen 8506.10.11.00.0 und andere 8506.10.18.00.0, für die übrigen Mangandioxidelemente die Rundzellen 8506.10.91.00.0 und andere 8506.10.98.00.0. Die Teile der Position sind in 8506.90.00.00.0 eingereiht.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 13 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8506
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8506. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8506
Rechts: wie viele der 13 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8506
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8506
Die 13 Warennummern der Position 8506 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19968506.10.11.00.0eingeführt · Rundzellen
- 01.01.20118506.10.18.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19968506.10.91.00.0eingeführt · Rundzellen
- 01.01.20118506.10.98.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19968506.30.00.00.0eingeführt · Quecksilberoxidelemente und -batterien · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19968506.40.00.00.0eingeführt · Silberoxidelemente und -batterien · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19968506.50.10.00.0eingeführt · Rundzellen · zuletzt geändert 04.01.2025
- 01.01.19968506.50.30.00.0eingeführt · Knopfzellen · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19968506.50.90eingeführt · andere
- 01.01.19968506.60.00.00.0eingeführt · Luft-Zink-Elemente und -Batterien · zuletzt geändert 01.01.2011
- 01.01.19968506.80.05.00.0eingeführt · Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V
- 01.01.20118506.80.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728506.90.00.00.0eingeführt · Teile · zuletzt geändert 04.01.2025
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8506
Welche Zolltarifnummer gilt in Position 8506 für Rundzellen-Batterien?
Alkalische Mangandioxid-Rundzellen gehören in die Zolltarifnummer 8506.10.11.00.0, andere Mangandioxid-Rundzellen in die Zolltarifnummer 8506.10.91.00.0. Lithium-Rundzellen fallen unter 8506.50.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




