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Position · 4-stellig

Position 8603 – Triebwagen und Schienenbusse

Position im Zolltarif

86Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Triebwagen und Schienenbusse. Andere Lokomotiven und Lokomotivtender gehören in Position 8602, Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung in Position 8604.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8603?

Die Position ist danach unterteilt, ob der Triebwagen oder Schienenbus mit Stromspeisung aus dem Stromnetz betrieben wird. Triebwagen und Schienenbusse mit Stromspeisung aus dem Stromnetz gehören in 8603.10.00.00.0. Alle Triebwagen und Schienenbusse, die nicht mit Stromspeisung aus dem Stromnetz betrieben werden, gehören in 8603.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelSchienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
PositionTriebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604Diese Seite
Zolltarifnummermit Stromspeisung aus dem Stromnetz
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,7 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8603

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak2 von 2
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder2 von 2
KontrolleF-Gase · alle Länder2 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder2 von 2
KontrolleKulturgüter · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8603

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8603

Die zwei Warennummern der Position 8603 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728603.10.00.00.0eingeführt · mit Stromspeisung aus dem Stromnetz
  2. 01.01.19728603.90.00.00.0eingeführt · andere

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8603

Welche Zolltarifnummer gilt für Triebwagen und Schienenbusse in Position 8603?

Triebwagen und Schienenbusse mit Stromspeisung aus dem Stromnetz gehören in 8603.10.00.00.0, alle übrigen in 8603.90.00.00.0. Solche der Position 8604 gehören nicht in Position 8603.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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