01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 89 im Zolltarif?
Abschnitt XVII umfasst die Kapitel 86, 87, 88 und 89. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
8 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 89?
Position 8901 erfasst Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe und Lastkähne, Position 8902 Fischereifahrzeuge sowie Fabrikschiffe für Fischereierzeugnisse. Position 8903 umfasst Jachten, Sportboote, Ruderboote und Kanus, Position 8904 Schlepper und Schubschiffe. Position 8905 erfasst Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger und Schwimmkrane, bei denen das Fahren untergeordnet ist, Position 8906 andere Wasserfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge ohne Ruderboote. Position 8907 umfasst andere schwimmende Vorrichtungen wie Flöße, Schwimmtanks, Bojen und Baken, Position 8908 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen zum Abwracken.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 89?
- 1Abschnitt XVII, Anmerkung 1Zu Abschnitt XVII gehören nicht die Waren der Positionen 9503 oder 9508 sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
- 2Abschnitt XVII, Anmerkung 2Dichtungen, Waren aus Weichkautschuk, Werkzeuge des Kapitels 82 und Maschinen der Positionen 8401 bis 8479 sind nicht als Teile oder Zubehör einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind; Kühler für Waren dieses Abschnitts sind ausgenommen.
- 3Abschnitt XVII, Anmerkung 3Teile und Zubehör für die Kapitel 86 bis 88 gelten nur, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich dafür bestimmt sind, und kommen mehrere Positionen in Betracht, richtet sich die Einreihung nach dem Hauptverwendungszweck.
- 4Abschnitt XVII, Anmerkung 4Fahrzeuge, die nach ihrer Beschaffenheit sowohl auf der Straße als auch auf Schienen fahren, und schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) gehören in Kapitel 87, Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in Kapitel 88.
- 5Abschnitt XVII, Anmerkung 5Luftkissenfahrzeuge werden wie das ähnlichste Fahrzeug eingereiht: in Kapitel 86 bei Führungsschienen, in Kapitel 87 bei Fortbewegung über dem Boden oder über Boden und Wasser, in Kapitel 89 bei Fortbewegung über dem Wasser, auch bei Landung am Strand oder auf Landungsbrücken.
- 6Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln werden wie die Beförderungsmittel eingereiht, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden, vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89.
- 7Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Antrag und bei Beachtung der Voraussetzungen der zuständigen Behörden gilt Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
- 8Kapitel 89, Anmerkung 1Rümpfe, unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge gehören in Position 8906, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist.
- 9Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 1Zu den Warennummern 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur seetüchtige Wasserfahrzeuge mit einer größten Rumpflänge von 12 m oder mehr; seetüchtige Fischerei- und Rettungsfahrzeuge gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
- 10Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 2Zu den Warennummern 8905.10.10 und 8905.90.10 gehören nur seetüchtige Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks.
- 11Kapitel 89, Zusätzliche Anmerkung 3Zur Position 8908 gehören beim Abwracken auch gebrauchte oder neue Ersatzteile, etwa Schiffsschrauben, sowie augenscheinlich gebrauchte bewegliche Gegenstände wie Möbel, Küchengeräte und Geschirr, sofern sie mit den Fahrzeugen gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Abschnitts; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Leuchten und Beleuchtungskörper sowie deren Teile und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
1. Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.
1. Zu den Unterpositionen 8901.10.10, 8901.20.10, 8901.30.10, 8901.90.10, 8902.00.10, 8903.22.10, 8903.23.10, 8903.32.10, 8903.33.10, 8904.00.91 und 8906.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.
2. Zu den Unterpositionen 8905.10.10 und 8905.90.10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.
3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören: — gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben), — bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 89
8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 89. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 89
1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 89. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 652/200708.06.2007 | Ein Katamaran zur Beförderung von Personen, der für Flüsse, Flussmündungen und Küstengewässer bestimmt ist und ohne Passagiere für die Seeschifffahrt geeignet ist, ist in die Warennummer 8901.10.90 eingereiht. | 8901.10.90 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-192/1911.03.2020 | Im Urteil C-192/19 ging es um Schiffe, die bei schwerem Wetter nur bis ca. 21 Seemeilen von der Küste fahren können, und deren Verhältnis zur Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 89. |
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile







