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Abschnitt XVII · Kap. 86 bis 89Dual-Use

Kapitel 86 des Zolltarifs – Schienenfahrzeuge und Gleismaterial

Kapitel im Zolltarif

86Kapitel

Dieses Kapitel umfasst Schienenfahrzeuge wie Lokomotiven, Triebwagen, Personen-, Gepäck- und Postwagen, Güterwagen und Warenbehälter (Container) sowie Teile von Schienenfahrzeugen, ortsfestes Gleismaterial und mechanische Signalgeräte für Verkehrswege. Nicht dazu gehören Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton (Position 4406 oder 6810), Oberbaumaterial für Bahnen aus Eisen oder Stahl (Position 7302) und elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte (Position 8530).

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Gehört Ihr Schienenfahrzeug oder Gleismaterial zu HS-Code 86?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 86 im Zolltarif?

Abschnitt XVII umfasst die Kapitel 86, 87, 88 und 89. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelSchienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für VerkehrswegeDiese Seite
PositionElektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionAndere Lokomotiven; Lokomotivtender
2 Nr. · 0 vZTA
PositionTriebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
2 Nr. · 0 vZTA
PositionSchienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionPersonenwagen, Gepäckwagen …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionSchienengebundene Güterwagen
6 Nr. · 2 vZTA
PositionTeile von Schienenfahrzeugen
12 Nr. · 39 vZTA
PositionOrtsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal- …
1 Nr. · 7 vZTA
PositionWarenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase …
2 Nr. · 38 vZTA
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
KapitelLuftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

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9 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 86?

Die Positionen 8601 und 8602 erfassen Lokomotiven und Lokomotivtender. Die Positionen 8603 bis 8605 umfassen Triebwagen, Schienenbusse, Bahndienstfahrzeuge sowie Personen-, Gepäck- und Postwagen, Position 8606 Güterwagen und Position 8607 Teile von Schienenfahrzeugen. Position 8608 erfasst ortsfestes Gleismaterial und mechanische Signalgeräte, Position 8609 Warenbehälter (Container).

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 86?

  1. 1Abschnitt XVII, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XVII gehören Waren der Position 9503 oder 9508 sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
  2. 2Abschnitt XVII, Anmerkung 2Dichtungen aus Stoffen aller Art, Waren aus Weichkautschuk, Werkzeuge des Kapitels 82 und Maschinen der Positionen 8401 bis 8479 gelten nicht als Teile oder Zubehör, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts bestimmt sind.
  3. 3Abschnitt XVII, Anmerkung 3Teile und Zubehör der Kapitel 86 bis 88 sind nur solche, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieser Kapitel bestimmt sind, und bei mehreren möglichen Positionen entscheidet der Hauptverwendungszweck.
  4. 4Abschnitt XVII, Anmerkung 4Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl auf der Straße als auch auf Schienen fahren, und schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) gehören in Kapitel 87, Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in Kapitel 88.
  5. 5Abschnitt XVII, Anmerkung 5Luftkissenfahrzeuge gehören in Kapitel 86, wenn sie über einer Führungsschiene fahren (Luftkissenzüge), in Kapitel 87, wenn sie über dem Boden oder über Boden und Wasser fahren, und in Kapitel 89, wenn sie über dem Wasser fahren.
  6. 6Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 werden Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel eingereiht, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden.
  7. 7Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Antrag und bei Einhaltung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen gilt die Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
  8. 8Kapitel 86, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 86 gehören Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton (Position 4406 oder 6810), Oberbaumaterial für Bahnen aus Eisen oder Stahl (Position 7302) und elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte (Position 8530).
  9. 9Kapitel 86, Anmerkung 2Zu Position 8607 gehören insbesondere Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radkörper, Untergestelle, Drehgestelle, Lenkgestelle, Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art, Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge sowie Wagenkästen und andere Aufbauten.
  10. 10Kapitel 86, Anmerkung 3Zu Position 8608 gehören insbesondere zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke, Lademaße, bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 2
2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Abschnitts; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Leuchten und Beleuchtungskörper sowie deren Teile und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Wortlaut · Kapitel 86, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 86 gehören nicht: a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810); b) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302; c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.
Wortlaut · Kapitel 86, Anmerkung 2
2. Zu Position 8607 gehören insbesondere: a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile; b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle; c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art; d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge; e) Wagenkästen und andere Aufbauten.
Wortlaut · Kapitel 86, Anmerkung 3
3. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere: a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße; b) bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 86

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 86. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 86

0 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 86. Die neuesten:

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-788/2109.02.2023Die Warennummer 8609.00.90 umfasst nicht eine Vorrichtung zum Transport von Rohren aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium.
C-35/7523.10.1975Der Ausdruck Triebwagen in Position 8604 ist so auszulegen, dass er selbstfahrende Fahrzeuge zur Gleisunterhaltung umfasst, die mit einem oder mehreren Motoren ausgestattet sind.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 86

Was ist mit HS-Code 86 gemeint?

HS-Code 86 bezeichnet Kapitel 86 des Zolltarifs, das Schienenfahrzeuge, Teile davon und ortsfestes Gleismaterial umfasst. Die Positionen dieses Kapitels reichen von 8601 bis 8609.

Wie finde ich den HS-Code 86 heraus?

Ordnen Sie Ihre Ware zuerst einer Position des Kapitels 86 zu, etwa Position 8607 für Teile von Schienenfahrzeugen. Teile gehören nur dazu, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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