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Abschnitt XVII · Kap. 86 bis 89Dual-Use

Kapitel 87 des Zolltarifs – Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Landfahrzeuge

Kapitel im Zolltarif

87Kapitel

Kapitel 87 umfasst Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör. Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach nur auf Schienen fahren, gehören nicht dazu.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Fahrzeug oder Fahrzeugteil in Kapitel 87 des Zolltarifs?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 87 im Zolltarif?

Abschnitt XVII umfasst die Kapitel 86, 87, 88 und 89. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittBeförderungsmittel
KapitelSchienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
KapitelZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und ZubehörDiese Seite
PositionZugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
21 Nr. · 79 vZTA
PositionKraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
14 Nr. · 3 vZTA
PositionPersonenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge …
28 Nr. · 130 vZTA
PositionKraftfahrzeuge für den Transport von Waren
42 Nr. · 54 vZTA
PositionKraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken …
6 Nr. · 28 vZTA
PositionFahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
4 Nr. · 2 vZTA
PositionKarosserien (einschließlich Fahrerhäuser) …
4 Nr. · 18 vZTA
PositionTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
49 Nr. · 1.320 vZTA
PositionKraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern …
5 Nr. · 11 vZTA
PositionPanzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge …
1 Nr. · 18 vZTA
PositionKrafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor …
11 Nr. · 53 vZTA
PositionZweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
2 Nr. · 1 vZTA
KapitelLuftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
KapitelWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

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16 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 87?

Die Positionen 8701 bis 8705 erfassen Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung, etwa für Personen, für Waren oder für besondere Zwecke. Die Positionen 8706 bis 8708 betreffen Fahrgestelle, Karosserien sowie Teile und Zubehör für diese Kraftfahrzeuge. Die Positionen 8709 und 8710 umfassen Kraftkarren und Panzerkampfwagen. Die Positionen 8711 bis 8715 betreffen Krafträder, Fahrräder, Rollstühle, Kinderwagen und deren Teile, Position 8716 Anhänger und andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 87?

  1. 1Abschnitt XVII, Anmerkung 1Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen, die in Position 9506 eingereiht werden.
  2. 2Abschnitt XVII, Anmerkung 2Dichtungen aus Stoffen, Waren aus Weichkautschuk, Werkzeuge des Kapitels 82, Waren der Position 8306 und Maschinen der Positionen 8401 bis 8479 gelten nicht als Teile oder Zubehör dieses Abschnitts, auch wenn sie erkennbar dafür bestimmt sind, und Kühler für Waren dieses Abschnitts sind davon ausgenommen.
  3. 3Abschnitt XVII, Anmerkung 3Teile und Zubehör gelten nur dann als solche der Kapitel 86 bis 88, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieser Kapitel bestimmt sind, und bei mehreren möglichen Positionen richtet sich die Einreihung nach dem Hauptverwendungszweck.
  4. 4Abschnitt XVII, Anmerkung 4Fahrzeuge, die sowohl auf der Straße als auch auf Schienen fahren, und schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) werden in die passende Position des Kapitels 87 eingereiht.
  5. 5Abschnitt XVII, Anmerkung 5Luftkissenfahrzeuge werden wie die ihnen ähnlichsten Fahrzeuge eingereiht: Luftkissenzüge über einer Führungsschiene in Kapitel 86, Fahrzeuge für Fortbewegung über dem Boden oder über Boden und Wasser in Kapitel 87 und Fahrzeuge über dem Wasser in Kapitel 89.
  6. 6Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 werden Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel eingereiht, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden.
  7. 7Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Antrag gilt die Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen beachtet werden.
  8. 8Kapitel 87, Anmerkung 1Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach nur auf Schienen fahren.
  9. 9Kapitel 87, Anmerkung 2Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind, und auswechselbare Arbeitsgeräte für Zugmaschinen der Position 8701 werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, auch wenn sie mit der Zugmaschine gestellt werden.
  10. 10Kapitel 87, Anmerkung 3Zu Kapitel 87 gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus nicht zur Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
  11. 11Kapitel 87, Anmerkung 4Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder, andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9503.
  12. 12Kapitel 87, Unterpositions-Anmerkung 1Zu Unterposition 8708.22 gehören gerahmte Frontscheiben, Heckscheiben und andere Scheiben sowie solche, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt sind.
Alle 12 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 2
2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Abschnitts; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Leuchten und Beleuchtungskörper sowie deren Teile und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 3
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 4
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Anmerkung 5
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
Wortlaut · Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 2
2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 3
3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.
Wortlaut · Kapitel 87, Anmerkung 4
4. Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9503.
Wortlaut · Kapitel 87, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 87

180 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 87. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 87

45 Einreihungsverordnungen, 17 Urteile und 18 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 87. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 87, Allgemeines1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „neue Fahrzeuge“ a) Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder b) Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6 000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung. Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort …

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2021/136706.08.2021Vierrädriges Fahrzeug mit einem 24 V 800 W-Elektromotor mit Gleichstrom, der mit zwei wiederaufladbaren 12V-Batterien mit einer Kapazität von 45 Amperestunden betrieben wird. Das Fahrzeug ist etwa 65 cm breit, 125 cm lang und 129 cm hoch …8703.10.18
2020/95626.06.2020Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen — einem Einlass- und einem Auslassanschluss — für Kühlflüssigkeit …8708.91.35
2017/123303.07.2017Ein neues Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“). Das Fahrzeug hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3, jedoch nicht mehr als 2 500 cm3. Das Gesamtbruttogewicht …8703.32.19
2015/232108.12.2015Eine Zahnradkassette mit Metallzahnrädern (sogenannte „Freilaufkassette“) ohne Freilaufmechanismus. Die Zahnradkassette umfasst sieben miteinander verbundene Zahnräder, zwei separate Zahnräder und eine Unterlegscheibe. Das kleinste Zahnrad …8714.93.00
2015/22110.02.2015Ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel) und einem Hubraum von 720 cm3, mit einem Nettogewicht (einschließlich Flüssigkeiten) von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast …8704.21.91
2015/2205.01.2015Ein gebrauchter Kompakt-SUV (Sport-Geländewagen — Sport Utility Vehicle) mit Vierradantrieb und einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 000 cm3, einem Fünf-Gang-Schaltgetriebe und einem Rückwärtsgang. Er hat ein Gesamtbruttogewicht von …8703.32.90

Urteile des EuGH (10)

UrteilKernsatz
T-529/2507.10.2026Vorschrift 2 a) der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den …
C-129/2328.11.2024Die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. …
C-772/1925.02.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der …
C-445/1725.07.2018Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission …

15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 87

Gehören Waren der Position 9503 zu Kapitel 87?

Nein, die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren gehören nicht zu Abschnitt XVII und damit nicht zu Kapitel 87. Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen gehören ebenfalls nicht dazu und sind in Position 9506 erfasst.

Gehören Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus zur Position 8706?

Nein, Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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