01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 88 im Zolltarif?
Abschnitt XVII umfasst die Kapitel 86, 87, 88 und 89. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 88?
Das Kapitel ist nach Positionen gegliedert. Position 8801 erfasst Ballone, Luftschiffe, Segelflugzeuge und Hanggleiter, Position 8802 andere Luftfahrzeuge wie Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge sowie Raumfahrzeuge. Position 8804 umfasst Fallschirme und Gleitschirme, Position 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Bodengeräte zur Flugausbildung. Position 8806 erfasst unbemannte Luftfahrzeuge, Position 8807 Teile von Waren der Positionen 8801, 8802 oder 8806.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 88?
- 1Abschnitt XVII, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XVII gehören die Waren der Position 9503 oder 9508 sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
- 2Abschnitt XVII, Anmerkung 2Dichtungen aus Stoffen, Waren aus Weichkautschuk, Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit aus unedlen Metallen, Werkzeuge des Kapitels 82 und Maschinen der Positionen 8401 bis 8479 gelten nicht als Teile oder Zubehör, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts bestimmt sind.
- 3Abschnitt XVII, Anmerkung 3Teile und Zubehör sind nur solche, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kapitel 86 bis 88 bestimmt sind, und gehören bei mehreren möglichen Positionen zu der, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht.
- 4Abschnitt XVII, Anmerkung 4Fahrzeuge, die sowohl auf der Straße als auch auf Schienen fahren, und Amphibienfahrzeuge gehören zu Kapitel 87, Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, zu Kapitel 88.
- 5Abschnitt XVII, Anmerkung 5Luftkissenfahrzeuge werden wie die ihnen ähnlichsten Fahrzeuge eingereiht, Luftkissenzüge in Kapitel 86, Fahrzeuge, die über dem Boden fahren, in Kapitel 87 und Fahrzeuge, die über dem Wasser fahren, in Kapitel 89.
- 6Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 1Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln werden wie das Beförderungsmittel eingereiht, zu dem sie gehören, wenn sie mit ihm gestellt werden.
- 7Abschnitt XVII, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Antrag und bei Beachtung der Voraussetzungen der zuständigen Behörden gilt die Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
- 8Kapitel 88, Anmerkung 1Unbemannte Luftfahrzeuge sind alle Luftfahrzeuge außer denen der Position 8801, die ohne Piloten an Bord geflogen werden sollen, auch wenn sie eine Nutzlast oder Kameras tragen, Flugspielzeug zur reinen Unterhaltung gehört nicht dazu (Position 9503).
- 9Kapitel 88, Unterpositions-Anmerkung 1Leergewicht im Sinne der Unterpositionen 8802.11 bis 8802.40 ist das Gewicht im flugbereiten Zustand ohne Besatzung, Treibstoff und nicht fest eingebaute Ausrüstung.
- 10Kapitel 88, Unterpositions-Anmerkung 2Starthöchstgewicht im Sinne der Unterpositionen 8806.21 bis 8806.24 und 8806.91 bis 8806.94 ist das Höchstgewicht beim Start im normalen Flugbetrieb, einschließlich Nutzlast, Ausrüstung und Treibstoff.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).
2. Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon, ausgenommen Kühler für Waren dieses Abschnitts; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Leuchten und Beleuchtungskörper sowie deren Teile und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
1. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ jedes Luftfahrzeug, außer jene der Position 8801, die dazu bestimmt sind, ohne einen Piloten an Bord geflogen zu werden. Sie können so konstruiert sein, dass sie eine Nutzlast tragen oder mit fest eingebauten Digitalkameras oder anderen Geräten ausgerüstet werden können, sodass sie in der Lage sind, während des Flugs funktionellen Zwecken zu dienen. Der Ausdruck „unbemanntes Luftfahrzeug“ umfasst jedoch kein Flugspielzeug, das ausschließlich zur Unterhaltung dient (Position 9503).
1. Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802.11 bis 8802.40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.
2. Im Sinne der Unterpositionen 8806.21 bis 8806.24 und 8806.91 bis 8806.94 bezeichnet der Ausdruck „Starthöchstgewicht“ das Höchstgewicht der Maschine im normalen Flugbetrieb beim Start, einschließlich des Gewichts der Nutzlast, der Ausrüstung und des Treibstoffs.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 88
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 88. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
05Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 88
1 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 88. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2017/28515.02.2017 | Ein ferngesteuerter Hubschrauber mit mehreren Rotoren, 35 cm Diagonale und 1 030 g, im Einzelhandel verpackt, wurde in die Warennummer 8802.11.00 eingereiht. | 8802.11.00 |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 88
Was ist mit HS-Code 88 gemeint?
Mit HS-Code 88 ist das Kapitel 88 des Zolltarifs gemeint, das Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge sowie deren Teile umfasst.
Ist der HS-Code 88 eine Zolltarifnummer?
Nein, eine Zolltarifnummer hat 11 Stellen, die Nummer 88 ist ein zweistelliges Kapitel des Zolltarifs.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile









