01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1504.30.10?
Feste Fraktionen von Walfisch oder Pottwal gehören in die Zolltarifnummer 1504.30.10.10.0. Feste Fraktionen, außer von Walfisch oder Pottwal, gehören in die Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0, wenn sie in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger verpackt sind. Andere feste Fraktionen, außer von Walfisch oder Pottwal und außer den Fällen von 1504.30.10.91.0, gehören in die Zolltarifnummer 1504.30.10.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1504.30.10
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1504.30.10
Anmerkungen (1)
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1504.30.10 bis 1504.30.90 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren: Hierher gehören z. B.: 1. Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals (siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, erster Absatz.); 2. Speck von Meeressäugetieren; 3. Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären). Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z. B. das … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1504.30.10
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1504.30.10 gilt für welche Ware?
Feste Fraktionen von Walfisch oder Pottwal gehören in 1504.30.10.10.0. Feste Fraktionen, außer von Walfisch oder Pottwal, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger gehören in 1504.30.10.91.0. Andere feste Fraktionen, außer von Walfisch oder Pottwal und außer den Fällen von 1504.30.10.91.0, gehören in 1504.30.10.99.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission