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gültig seit 01.01.1999

Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0 – Feste Meeressäugetierfette bis 1 kg

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst feste Fraktionen von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren, die nicht von Walfisch oder Pottwal stammen und in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger angeboten werden. Feste Fraktionen von Walfisch oder Pottwal gehören in 1504.30.10.10.0, andere Umschließungen in 1504.30.10.99.0. Zu den Fetten und Ölen von Meeressäugetieren gehören z. B. Speck von Meeressäugetieren und Öle von Flossenfüßlern wie Seehunden, Walrossen und Seebären.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
PositionFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
UnterpositionLeberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen
UnterpositionFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle
UnterpositionFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren
Kombinierte Nomenklaturfeste Fraktionen
Zolltarifnummervon Walfisch oder Pottwal
andere
Zolltarifnummerin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1504.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1504.30.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1504.30.10.9110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1504.30.10.91.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0?

Kapitel 15 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und … › 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen …
✓Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von MeeressäugetierenDie Ware muss ein Fett oder Öl von Meeressäugetieren sein, auch ein Leberöl oder eine Fraktion davon. Dazu gehören z. B. Speck von Meeressäugetieren und Öle von Flossenfüßlern.
✓feste FraktionenDie Ware muss eine feste Fraktion sein. Andere Fraktionen fallen nicht unter diese Zolltarifnummer.
✓andere, also nicht: von Walfisch oder PottwalDie Ware stammt von einem Meeressäugetier, das nicht Walfisch oder Pottwal ist, etwa von einem Flossenfüßler wie dem Seehund.
✓in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerDer Inhalt jeder unmittelbaren Umschließung wiegt 1 kg oder weniger. Größere Umschließungen gehören in eine andere Zolltarifnummer derselben Warennummer.
1504.30.10.91.0Feste Meeressäugetierfette, Packung bis 1 kg

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0?

  • ×Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen1504.10
  • ×Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle1504.20
  • ×andere, also nicht: feste Fraktionen1504.30.90.00.0
  • ×von Walfisch oder Pottwal1504.30.10.10.0
  • ×andere, also nicht: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger1504.30.10.99.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1504.30.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1504.30.10.10.0von Walfisch oder Pottwal–
1504.30.10.91.0in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder wenigerdiese Seite–
1504.30.10.99.0anderePräferenzzollkontingent

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1504.30.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0

€
1504.30.10.91.0Drittlandszoll10,9 %1.090 €2.107 €3.197 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 10,9 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 48 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile, Israel und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20269,5 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)7,4 %
Vietnam1,3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0

KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Einfuhrgenehmigung oder Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderBetrifft nur Erzeugnisse aus Robben, etwa Felle, Öl oder Fleisch: Eingeführt werden dürfen sie nur mit Nachweis ihrer Herkunft, etwa aus der Jagd von Inuit (Verordnung (EG) Nr. 1007/2009). Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1504.30.10 bis 1504.30.90Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren: Hierher gehören z. B.: 1. Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals (siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, erster Absatz.); 2. Speck von Meeressäugetieren; 3. Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären). Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z. B. das …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 15 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1504.30.10

  1. 01.01.19991504.30.10neu eingeführt · „feste Fraktionen“ · aus 1504.30.00, aus 1504.30.11, aus 1504.30.19
  2. 01.01.19991504.30.10.10.0neu eingeführt · „von Walöl“ · aus 1504.30.11, 1504.30.19
  3. 01.01.19991504.30.10.91.0neu eingeführt · „in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger“ · aus 1504.30.11, 1504.30.19
  4. 01.01.19991504.30.10.99.0neu eingeführt · aus 1504.30.11, 1504.30.19
  5. 01.03.20131504.30.10.10.0Wortlaut geändert · „von Walfisch oder Pottwal“ · vorher „von Walöl“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0

Welche Zolltarifnummer gilt für feste Fraktionen von Meeressäugetierfetten in unmittelbaren Umschließungen bis 1 kg unter 1504.30.10?

Diese Zolltarifnummer 1504.30.10.91.0 gilt für feste Fraktionen von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren, die nicht von Walfisch oder Pottwal stammen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Feste Fraktionen von Walfisch oder Pottwal gehören in 1504.30.10.10.0, andere Umschließungen in 1504.30.10.99.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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