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Abschnitt III · Kap. 15

Kapitel 15 des Zolltarifs – Fette, Öle und Wachse

Kapitel im Zolltarif

15Kapitel

Kapitel 15 umfasst tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung, genießbare verarbeitete Fette sowie Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. Nicht zu Kapitel 15 gehören unter anderem Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209, Kakaobutter der Position 1804, Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306 sowie Waren des Abschnitts VI wie Fettsäuren und Seifen.

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Welche Position aus Kapitel 15 gilt für Ihr Pflanzenöl?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 15 im Zolltarif?

Abschnitt III umfasst nur Kapitel 15. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete …
KapitelTierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen UrsprungsDiese Seite
PositionSchweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett …
5 Nr. · 1 vZTA
PositionFett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
4 Nr. · 2 vZTA
PositionSchmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl …
4 Nr. · 0 vZTA
PositionFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren …
7 Nr. · 6 vZTA
PositionWollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
2 Nr. · 0 vZTA
PositionAndere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert …
1 Nr. · 8 vZTA
PositionSojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
4 Nr. · 5 vZTA
PositionErdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert …
4 Nr. · 0 vZTA
PositionOlivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert …
4 Nr. · 31 vZTA
PositionAndere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen …
2 Nr. · 3 vZTA
PositionPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
6 Nr. · 15 vZTA
PositionSonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen …
9 Nr. · 13 vZTA

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21 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 15?

Die Positionen 1501 bis 1503 erfassen tierische Fette von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Schmalzstearin und Talgöl. Die Positionen 1504 bis 1506 umfassen Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, Wollfett und andere tierische Fette und Öle. Die Positionen 1507 bis 1515 betreffen einzelne pflanzliche Öle wie Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Kokos- und Rapsöl sowie andere pflanzliche oder mikrobielle Fette. Die Positionen 1516 bis 1518 erfassen hydrierte, umgeesterte, gekochte oder oxidierte Fette und Öle sowie Margarine und genießbare Mischungen, und die Positionen 1520, 1521 und 1522 betreffen Glycerin, Wachse sowie Degras und Rückstände.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
15011Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett …15022Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 150315030Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl …15046Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren …15050Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin15068Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert …15075Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert15080Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert …150931Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert …15103Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen …151115Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert151213Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen …15139Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen …15147Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert …151534Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich …151617Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen …151796Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen …151817Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen …15201Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen15212Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs …152210Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen …

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 15?

  1. 1Kapitel 15, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 15 gehören Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl der Position 1804, Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 15 GHT Erzeugnissen der Position 0405 (Kapitel 21), Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306, Faktis der Position 4002 sowie Fettsäuren und andere Waren des Abschnitts VI.
  2. 2Kapitel 15, Anmerkung 2Nicht zu Position 1509 gehört Olivenöl, das mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen wurde, es gehört zu Position 1510.
  3. 3Kapitel 15, Anmerkung 3Nicht zu Position 1518 gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden, sie bleiben in der Position, zu der die nicht denaturierten Gegenstücke gehören.
  4. 4Kapitel 15, Anmerkung 4Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 15, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306; e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI; f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).
Wortlaut · Kapitel 15, Anmerkung 2
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
Wortlaut · Kapitel 15, Anmerkung 3
3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
Wortlaut · Kapitel 15, Anmerkung 4
4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Wortlaut · Kapitel 15, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Für die Zwecke der Unterposition 1509.30 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.
Wortlaut · Kapitel 15, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514.11 und 1514.19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 2
2. A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission (5)aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission (25) genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen. B. Zu den Unterpositionen 1509.20.00, 1509.30.00 und 1509.40.00 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch …
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Nicht zu den Unterpositionen 1522.00.31 und 1522.00.39 gehören: a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist; b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins (43) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
Wortlaut · Kapitel 15, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 15

61 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 15. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 15

4 Einreihungsverordnungen, 5 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 15. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 15, AllgemeinesAls „industrielle Zwecke“ im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt. Der Begriff „technische Zwecke“, auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht. Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu „industriellen“ …

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareNummer
2021/181612.10.2021Eine feste, weiße Masse aus teilweise hydriertem, raffiniertem Palmöl mit kleinen Mengen Lecithin, Tocopherolen und Zitronensäure, die in der Lebensmittelindustrie etwa als Kakaobutterersatz dient, wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht.1517.90.99
2018/186428.11.2018Eine Mischung aus Fischöl, Tocopherolen und Sonnenblumenöl, deren Fischöl kein Fischleberöl ist, wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht.1517.90.99
1858/9827.08.1998Eine Mischung aus Rapsöl und Rapsölmethylester wurde in die Warennummer 1518.00.99 eingereiht.1518.00.99
3513/9203.12.1992Zubereitetes Öl mit Nachtkerzenöl in Gelatinekapseln für den Einzelverkauf wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht.1517.90.99

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-388/2312.12.2024Fischöl in Form von Ethylestern, das durch Veresterung von Fettsäuren mit Ethanol gewonnen wurde, fällt nicht unter Position 1516.
C-292/2215.06.2023Eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl gehört in Position 1517.
C-197/2028.10.2021Die Entscheidung betrifft die Einreihung von eingeschmolzenem Bienenwachs.
C-233/1528.04.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der …

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 15

Gehört Olivenöl aus Lösemittelgewinnung zu Position 1509?

Nein, Olivenöl, das mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen wurde, gehört nicht zu Position 1509, sondern zu Position 1510.

Gehören Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln oder Tabletten zu Kapitel 15?

Nein, dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, etwa Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen als Nahrungsergänzungsmittel, gehören nicht hierher. Sie sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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