01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 15 im Zolltarif?
Abschnitt III umfasst nur Kapitel 15. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
21 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 15?
Die Positionen 1501 bis 1503 erfassen tierische Fette von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Schmalzstearin und Talgöl. Die Positionen 1504 bis 1506 umfassen Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, Wollfett und andere tierische Fette und Öle. Die Positionen 1507 bis 1515 betreffen einzelne pflanzliche Öle wie Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Kokos- und Rapsöl sowie andere pflanzliche oder mikrobielle Fette. Die Positionen 1516 bis 1518 erfassen hydrierte, umgeesterte, gekochte oder oxidierte Fette und Öle sowie Margarine und genießbare Mischungen, und die Positionen 1520, 1521 und 1522 betreffen Glycerin, Wachse sowie Degras und Rückstände.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 15?
- 1Kapitel 15, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 15 gehören Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl der Position 1804, Lebensmittelzubereitungen mit mehr als 15 GHT Erzeugnissen der Position 0405 (Kapitel 21), Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306, Faktis der Position 4002 sowie Fettsäuren und andere Waren des Abschnitts VI.
- 2Kapitel 15, Anmerkung 2Nicht zu Position 1509 gehört Olivenöl, das mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen wurde, es gehört zu Position 1510.
- 3Kapitel 15, Anmerkung 3Nicht zu Position 1518 gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden, sie bleiben in der Position, zu der die nicht denaturierten Gegenstücke gehören.
- 4Kapitel 15, Anmerkung 4Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306; e) Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI; f) Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).
2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).
3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.
1. Für die Zwecke der Unterposition 1509.30 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.
2. Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514.11 und 1514.19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.
1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507.10, 1508.10, 1510.10.00, 1511.10, 1512.11, 1512.21, 1513.11, 1513.21, 1514.11, 1514.91, 1515.11, 1515.21, 1515.50.11, 1515.50.19, 1515.90.21, 1515.90.29, 1515.90.40 bis 1515.90.59 und 1518.00.31 gilt Folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als — Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; — Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.
2. A. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission (5)aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission (25) genannten Verfahren Nr. 6 (COI/T.20/Doc. Nr. 33 (Bestimmung des Gehalts an Fettsäuremethylestern durch Gaschromatografie)) und Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmt werden. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 3 (COI/T.20/Doc. Nr. 23 (Bestimmung des prozentualen Gehalts an 2-Glycerinmonopalmitat)) nachgewiesen. B. Zu den Unterpositionen 1509.20.00, 1509.30.00 und 1509.40.00 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch …
3. Nicht zu den Unterpositionen 1522.00.31 und 1522.00.39 gehören: a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren ISO 3961, kleiner als 70 oder größer als 100 ist; b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die mit dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 genannten Verfahren Nr. 8 (COI/T.20/Doc. Nr. 26 (Bestimmung von Zusammensetzung und Gehalt an Sterolen, Triterpen-Dialkoholen und aliphatischen Alkoholen durch Kapillargaschromatographie)) bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des apparenten Beta-Sitosterins (43) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.
4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden.
5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 15
61 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 15. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Pflanzenöl – 1517.90.91.00.0
Lachsöl – 1504.20.90.00.0
Schwarzkümmelöl – 1515.90.59.00.0
Mct-Öl – 1516.20.91.00.0
Natives Olivenöl-Extra – 1509.20.00.10.0
Bio-Öl – 1509.20.00.10.0
Natives Olivenöl – 1509.30.00.10.0
Pflanzen Ghee – 1517.90.99.99.0
Olivenöl – 1509.20.00.10.0
Sonnenblumen Rohöl – 1512.11.91.00.0
Sojaöl – 1507.90.90.00.0
Kräuter Öl – 1517.90.99.90.0
Öl – 1514.19.90.00.0
Traubenkernöl – 1515.90.99.99.0
Rapsöl – 1514.19.90.00.0
Pflanzenfett – 1517.90.99.99.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 15
4 Einreihungsverordnungen, 5 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 15. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 15, Allgemeines | Als „industrielle Zwecke“ im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt. Der Begriff „technische Zwecke“, auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht. Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu „industriellen“ … |
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2021/181612.10.2021 | Eine feste, weiße Masse aus teilweise hydriertem, raffiniertem Palmöl mit kleinen Mengen Lecithin, Tocopherolen und Zitronensäure, die in der Lebensmittelindustrie etwa als Kakaobutterersatz dient, wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht. | 1517.90.99 |
| 2018/186428.11.2018 | Eine Mischung aus Fischöl, Tocopherolen und Sonnenblumenöl, deren Fischöl kein Fischleberöl ist, wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht. | 1517.90.99 |
| 1858/9827.08.1998 | Eine Mischung aus Rapsöl und Rapsölmethylester wurde in die Warennummer 1518.00.99 eingereiht. | 1518.00.99 |
| 3513/9203.12.1992 | Zubereitetes Öl mit Nachtkerzenöl in Gelatinekapseln für den Einzelverkauf wurde in die Warennummer 1517.90.99 eingereiht. | 1517.90.99 |
Urteile des EuGH (5)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-388/2312.12.2024 | Fischöl in Form von Ethylestern, das durch Veresterung von Fettsäuren mit Ethanol gewonnen wurde, fällt nicht unter Position 1516. |
| C-292/2215.06.2023 | Eine Lebensmittelzubereitung aus Palmöl gehört in Position 1517. |
| C-197/2028.10.2021 | Die Entscheidung betrifft die Einreihung von eingeschmolzenem Bienenwachs. |
| C-233/1528.04.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der … |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 15
Gehört Olivenöl aus Lösemittelgewinnung zu Position 1509?
Nein, Olivenöl, das mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen wurde, gehört nicht zu Position 1509, sondern zu Position 1510.
Gehören Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln oder Tabletten zu Kapitel 15?
Nein, dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, etwa Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen als Nahrungsergänzungsmittel, gehören nicht hierher. Sie sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile