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Warennummer 1806.90.90 – Andere kakaohaltige Zubereitungen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter Position 1806 in Unterposition 1806.90 als „andere“ eingereiht werden. Kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen gehören in 1806.90.50, kakaohaltige Brotaufstriche in 1806.90.60. Die Nummern darunter richten sich nach unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger und nach dem Gehalt an Saccharose.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr kakaohaltiges Pulver in die Warennummer 1806.90.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1806.90.90?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach der Umschließung und nach dem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet). Die Zolltarifnummern 1806.90.90.11.0 und 1806.90.90.19.0 gelten für Waren in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, und zwar mit weniger als 70 GHT Saccharose (1806.90.90.11.0) bzw. mit 70 GHT oder mehr Saccharose (1806.90.90.19.0). Die Zolltarifnummern 1806.90.90.91.0 und 1806.90.90.99.0 gelten für Waren, die nicht in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger verpackt sind, und zwar mit weniger als 70 GHT Saccharose (1806.90.90.91.0) bzw. mit 70 GHT oder mehr Saccharose (1806.90.90.99.0).

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelKakao und Zubereitungen aus Kakao
PositionSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) · 104 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) · 104 vZTA
andere
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) · 104 vZTA
Zolltarifnummermit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr8,3 % + Agrarteilbetrag (EA), höchstens 18,7 % + Zusatzzoll für Zucker (AD S/Z) · 104 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1806.90.90

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1806.90.90

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 18, Anmerkung 2
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
1806.90.90andere: Hierher gehören z. B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ ausgenommen sind).

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
1049/200610.07.2006Zwei zusammengefügte halbkugelförmige Hohlwaffeln, gefüllt mit kakaohaltiger Nussnougatkrem und einer Haselnuss sowie außen mit Schokolade und Haselnussstücken überzogen, wurden in die Warennummer 1806.90.19 eingereiht.1806.90.19
1264/9817.06.1998Mundgerechte Kugeln, überzogen mit Gummi Arabicum und hauptsächlich aus Milchschokolade, Zucker, Rum, Kokosraspeln, Kakaomasse und Kakaobutter, wurden in die Warennummer 1806.90.11 eingereiht.1806.90.11

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-53/7510.12.1975FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFSTELLEN 18.06 B UND 21.07 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST DER BEGRIFF " SPEISEEIS " ERZEUGNISSE, DIE DAS WESENTLICHE CHARAKTERBESTIMMENDE MERKMAL HABEN, BEI EINER TEMPERATUR UM 0 GRAD C ZU SCHMELZEN . ER KANN NICHT AUF …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1806.90.90

Welche Zolltarifnummer gilt unter der Warennummer 1806.90.90 je nach Saccharosegehalt und Umschließung?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Gehalt an Saccharose und danach, ob die Ware in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger vorliegt. In solchen Umschließungen gilt 1806.90.90.11.0 bei weniger als 70 GHT Saccharose und 1806.90.90.19.0 bei 70 GHT oder mehr. Waren außerhalb solcher Umschließungen fallen bei weniger als 70 GHT in 1806.90.90.91.0 und bei 70 GHT oder mehr in 1806.90.90.99.0.

Unterliegt die Warennummer 1806.90.90 bei der Einfuhr einer Lebens- und Futtermittelkontrolle?

Bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, unterliegt die Warennummer 1806.90.90 der Lebens- und Futtermittelkontrolle.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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