01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 18 im Zolltarif?
Abschnitt IV umfasst die Kapitel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
6 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 18?
Das Kapitel umfasst sechs Positionen. Die Positionen 1801 und 1802 erfassen Kakaobohnen, Kakaobohnenbruch, Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderen Kakaoabfall. Die Positionen 1803, 1804 und 1805 umfassen Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln. Position 1806 umfasst Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 18?
- 1Abschnitt IV, Anmerkung 1Im Abschnitt IV gelten als Pellets Erzeugnisse, die unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 2Kapitel 18, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 18 gehören Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt von einzeln oder zusammen mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (diese gehören zu Kapitel 16) sowie Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004.
- 3Kapitel 18, Anmerkung 2Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und, vorbehaltlich der Anmerkung 1, andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
- 4Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 1Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
- 5Kapitel 18, Zusätzliche Anmerkung 2Nicht zu den Warennummern 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.
Alle 5 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Zu Kapitel 18 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004.
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 18
27 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 18. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schokolade – 1806.32.90.00.0
Schokoladen Adventskalender – 1806.90.39.00.0
Gefüllte Schokolade – 1806.31.00.00.0
Kakaomasse – 1803.10.00.00.0
Nutella – 1806.90.60.19.0
Adventskalender – 1806.90.39.00.0
Instant-Getränk – 1806.90.70.10.0
Energie Riegel – 1806.32.10.00.0
Schokolade Praline – 1806.90.19.00.0
Praline – 1806.90.19.00.0
Schokoladen Süßigkeit – 1806.90.19.00.0
Zartbitterschokolade – 1806.32.90.00.0
Kakaobohne – 1801.00.00.00.0
Schokoriegel – 1806.31.00.00.0
Tafel-Schokolade – 1806.32.90.00.0
Proteinriegel – 1806.31.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 18
4 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 18. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1049/200610.07.2006 | Ein Erzeugnis aus zwei halbkugelförmigen, zusammengefügten Hohlwaffeln, gefüllt mit kakaohaltiger Nussnougatkrem und einer Haselnuss und außen mit Schokolade und Haselnussstücken überzogen, ist in die Warennummer 1806.90.19 eingereiht. | 1806.90.19 |
| 242/200610.02.2006 | Eine Lebensmittelzubereitung aus Kakaopulver mit Zuckerzusatz, die als Zucker verwendet und verkauft wird, ist in die Warennummer 1806.10.90 eingereiht. | 1806.10.90 |
| 1264/9817.06.1998 | Eine Lebensmittelzubereitung in Form von mundgerechten Kugeln, überzogen mit Gummi Arabicum und hauptsächlich aus Milchschokolade, Zucker, Rum, Kokosraspeln, Kakaomasse und Kakaobutter bestehend, ist in die Warennummer 1806.90.11 eingereiht. | 1806.90.11 |
| 2723/9024.09.1990 | Ein Erzeugnis mit Calciumcarrageenat, Dextrose und Saccharose ist in die Warennummer 1805.00.00 eingereiht. | 1805.00.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-53/7510.12.1975 | Der Begriff Speiseeis umfasst für die Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse, deren wesentliches charakterbestimmendes Merkmal ist, bei etwa 0 Grad C zu schmelzen, nicht aber Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 18
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile