01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1806.90.60?
Die Zolltarifnummern 1806.90.60.11.0 (Tahini) und 1806.90.60.19.0 (andere) gelten für Waren in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Die Zolltarifnummern 1806.90.60.91.0 (Tahini) und 1806.90.60.99.0 (andere) gelten für Waren in Umschließungen, ausgenommen unmittelbare Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Innerhalb jeder Gruppe steht Tahini in der ersten und alle anderen Waren in der zweiten Zolltarifnummer.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1806.90.60
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 1806.90.60?
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 1806.90.60. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1806.90.60
Anmerkungen (4)
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 1806.90.60 | kakaohaltige Brotaufstriche: Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger. |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1049/200610.07.2006 | Zwei halbkugelförmige, zusammengefügte Hohlwaffeln mit kakaohaltiger Nussnougatkrem, einer Haselnuss und Schokoladenüberzug wurden in die Warennummer 1806.90.19 eingereiht. | 1806.90.19 |
| 1264/9817.06.1998 | Mundgerechte Kugeln mit Gummi-Arabicum-Überzug, hauptsächlich aus Milchschokolade, Zucker, Rum, Kokosraspeln, Kakaomasse und Kakaobutter, wurden in die Warennummer 1806.90.11 eingereiht. | 1806.90.11 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-53/7510.12.1975 | FÜR DIE ANWENDUNG DER TARIFSTELLEN 18.06 B UND 21.07 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UMFASST DER BEGRIFF " SPEISEEIS " ERZEUGNISSE, DIE DAS WESENTLICHE CHARAKTERBESTIMMENDE MERKMAL HABEN, BEI EINER TEMPERATUR UM 0 GRAD C ZU SCHMELZEN . ER KANN NICHT AUF … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1806.90.60
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1806.90.60 gilt für Tahini?
Tahini in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger gehört in die Zolltarifnummer 1806.90.60.11.0. Tahini in anderen Umschließungen, ausgenommen solche mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger, gehört in die Zolltarifnummer 1806.90.60.91.0.
Unterliegt die Warennummer 1806.90.60 bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, einer Lebens- und Futtermittelkontrolle?
Ja, bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, wird die Lebens- und Futtermittelkontrolle angewendet. Für Waren tierischen Ursprungs gilt zusätzlich die amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile


