01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1806?
Position 1806 ist nach Unterpositionen gegliedert: 1806.10 erfasst Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, 1806.20 andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form. Bei 1806.20 richtet sich die Einreihung nach dem Gehalt an Kakaobutter oder nach dem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett: 1806.20.10 bei einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr, 1806.20.30 bei einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT, und 1806.20.50 bei einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr. Die Tafeln, Stangen und Riegel sind in 1806.31 gefüllt und in 1806.32 nicht gefüllt unterteilt, während 1806.90 unter anderem Pralinen, kakaohaltige Zuckerwaren und Brotaufstriche umfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
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Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 1806
23 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1806. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Schokolade – 1806.32.90.00.0
Schokoladen Adventskalender – 1806.90.39.00.0
Gefüllte Schokolade – 1806.31.00.00.0
Nutella – 1806.90.60.19.0
Adventskalender – 1806.90.39.00.0
Instant-Getränk – 1806.90.70.10.0
Energie Riegel – 1806.32.10.00.0
Schokolade Praline – 1806.90.19.00.0
Praline – 1806.90.19.00.0
Schokoladen Süßigkeit – 1806.90.19.00.0
Zartbitterschokolade – 1806.32.90.00.0
Schokoriegel – 1806.31.00.00.0
Tafel-Schokolade – 1806.32.90.00.0
Proteinriegel – 1806.31.00.00.0
Milchschokolade – 1806.32.90.00.0
Marzipan mit Schokolade – 1806.90.19.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1806
Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1806
Anmerkungen (4)
2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
1. Waren der Unterpositionen 1806.20, 1806.31, 1806.32 und 1806.90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
2. Nicht zu den Unterpositionen 1806.90.11 und 1806.90.19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-53/7510.12.1975 | Das Urteil C-53/75 legt fest, dass der Begriff Speiseeis für die Tarifstellen 18.06 B und 21.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse umfasst, deren wesentliches charakterbestimmendes Merkmal es ist, bei etwa 0 Grad C zu schmelzen. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1806
Die 21 Warennummern der Position 1806 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19951806.10.15.00.0eingeführt · keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich … · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19951806.10.20.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) … · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19721806.10.30eingeführt · mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) … · zuletzt geändert 01.06.2010
- 01.01.19721806.10.90.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) … · zuletzt geändert 01.01.1998
- 01.01.19721806.20.10eingeführt · mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an … · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19721806.20.30eingeführt · mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger … · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19721806.20.50eingeführt · mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19721806.20.70eingeführt · "chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen · zuletzt geändert 21.09.2017
- 01.01.19911806.20.80eingeführt · Kakaoglasur · zuletzt geändert 01.03.1992
- 01.01.19911806.20.95eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.03.1992
- 01.01.19721806.31.00.00.0eingeführt · gefüllt · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19721806.32.10.00.0eingeführt · mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen
- 01.01.19721806.32.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
- 01.01.19721806.90.11.00.0eingeführt · alkoholhaltig
- 01.01.19721806.90.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19721806.90.31.00.0eingeführt · gefüllt
- 01.01.19721806.90.39.00.0eingeführt · nicht gefüllt
- 01.01.19721806.90.50eingeführt · kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage … · zuletzt geändert 27.06.2023
- 01.01.19721806.90.60eingeführt · kakaohaltige Brotaufstriche · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.19721806.90.70eingeführt · kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken
- 01.01.19721806.90.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1988
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1806
Welche Unterposition aus Position 1806 gilt für nicht gefüllte Schokolade in Tafeln?
Nicht gefüllte Schokolade in Tafeln, Stangen oder Riegeln gehört in die Unterposition 1806.32. Mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen fällt sie in die Warennummer 1806.32.10, andere nicht gefüllte Waren in die Warennummer 1806.32.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile