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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingent

Warennummer 2303.10.11 – Rückstände aus der Maisstärkegewinnung

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 2303.10.11 gehören Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT. Sie stehen in der Unterposition 2303.10 der Position 2303. Rückstände mit 40 GHT oder weniger gehören in die Zolltarifnummer 2303.10.19.00.0, und die Warennummer 2303.10.90 steht daneben unter der Angabe „andere“. Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden Maiskleber von den übrigen Erzeugnissen dieser Warennummer.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2303.10.11?

Die Zolltarifnummer 2303.10.11.10.0 gilt für Maiskleber. Die Zolltarifnummer 2303.10.11.90.0 gilt für Waren dieser Warennummer, die kein Maiskleber sind. Maiskleber ist ein Erzeugnis, das hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns besteht und beim Abtrennen der Stärke anfällt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionRückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
UnterpositionRückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 40 GHTDiese Seite
ZolltarifnummerMaiskleber
320,00 EUR je t · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
320,00 EUR je t · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2303.10.11

KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2303.10.11?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2303.10.11. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2303.10.11

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 2303.10.11 und 2303.10.19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2303.10.11 bis 2303.10.19Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen. Hierher gehören insbesondere: 1. als „Maiskleber“ bezeichnete Erzeugnisse (im Allgemeinen in Form von Mehl), die hauptsächlich aus der …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-267/9414.12.1995Mit dem Urteil C-267/94 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1641/94 insoweit für nichtig erklärt, als sie Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT der Maisstärkegewinnung zuordnete.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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