01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2303?
Die Position 2303 hat drei Unterpositionen: 2303.10, 2303.20 und 2303.30. Unterposition 2303.10 unterscheidet Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT (Warennummer 2303.10.11) oder von 40 GHT oder weniger (Zolltarifnummer 2303.10.19.00.0). Alle übrigen Rückstände der Unterposition 2303.10 gehören in die Warennummer 2303.10.90, ausgenommen die genannten Maisstärke-Rückstände; Unterposition 2303.20 unterscheidet ausgelaugte Rübenschnitzel (Zolltarifnummer 2303.20.10.00.0) von anderen Abfällen aus der Zuckergewinnung (Zolltarifnummer 2303.20.90.00.0). Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien gehören in die Zolltarifnummer 2303.30.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2303
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2303. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2303
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2303
Anmerkungen (2)
1. Zu den Unterpositionen 2303.10.11 und 2303.10.19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2303
Die sechs Warennummern der Position 2303 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722303.10.11eingeführt · mehr als 40 GHT · zuletzt geändert 27.06.2006
- 01.01.19722303.10.19.00.0eingeführt · 40 GHT oder weniger
- 01.01.19722303.10.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 29.08.2025
- 01.01.20052303.20.10.00.0eingeführt · ausgelaugte Rübenschnitzel
- 01.01.19722303.20.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722303.30.00.00.0eingeführt · Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2303
Welche Nummer gilt für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung in Position 2303?
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung mit mehr als 40 GHT Protein, bezogen auf die Trockenmasse, gehören in die Warennummer 2303.10.11, solche mit 40 GHT oder weniger in die Zolltarifnummer 2303.10.19.00.0. Für beide gelten die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23: Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen anderer Pflanzen oder mit Maiserzeugnissen, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt darf 28 GHT und ihr Fettgehalt 4,5 GHT, jeweils bezogen auf die Trockenmasse, nicht übersteigen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




