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Position 2303 – Rückstände aus Stärke- und Zuckergewinnung

Position im Zolltarif

23Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Rückstände aus der Stärkegewinnung, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen sowie Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder anderer Bearbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten gehören in Position 2302, Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl in Position 2304.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2303?

Die Position 2303 hat drei Unterpositionen: 2303.10, 2303.20 und 2303.30. Unterposition 2303.10 unterscheidet Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT (Warennummer 2303.10.11) oder von 40 GHT oder weniger (Zolltarifnummer 2303.10.19.00.0). Alle übrigen Rückstände der Unterposition 2303.10 gehören in die Warennummer 2303.10.90, ausgenommen die genannten Maisstärke-Rückstände; Unterposition 2303.20 unterscheidet ausgelaugte Rübenschnitzel (Zolltarifnummer 2303.20.10.00.0) von anderen Abfällen aus der Zuckergewinnung (Zolltarifnummer 2303.20.90.00.0). Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien gehören in die Zolltarifnummer 2303.30.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionRückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von PelletsDiese Seite
UnterpositionRückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
verschieden · 5 vZTA
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von
Kombinierte Nomenklaturmehr als 40 GHT
Zolltarifnummer40 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerausgelaugte Rübenschnitzel
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerTreber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2303

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2303. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2303

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · USA1 von 6
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine1 von 6
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 6
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2303

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zu den Unterpositionen 2303.10.11 und 2303.10.19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2303

Die sechs Warennummern der Position 2303 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722303.10.11eingeführt · mehr als 40 GHT · zuletzt geändert 27.06.2006
  2. 01.01.19722303.10.19.00.0eingeführt · 40 GHT oder weniger
  3. 01.01.19722303.10.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 29.08.2025
  4. 01.01.20052303.20.10.00.0eingeführt · ausgelaugte Rübenschnitzel
  5. 01.01.19722303.20.90.00.0eingeführt · andere
  6. 01.01.19722303.30.00.00.0eingeführt · Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2303

Welche Nummer gilt für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung in Position 2303?

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung mit mehr als 40 GHT Protein, bezogen auf die Trockenmasse, gehören in die Warennummer 2303.10.11, solche mit 40 GHT oder weniger in die Zolltarifnummer 2303.10.19.00.0. Für beide gelten die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23: Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen anderer Pflanzen oder mit Maiserzeugnissen, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Ihr Stärkegehalt darf 28 GHT und ihr Fettgehalt 4,5 GHT, jeweils bezogen auf die Trockenmasse, nicht übersteigen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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