01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3920.62.19?
Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach Dicke, Beschichtung und Färbung der Folie. Unter 3920.62.19.05.0 fallen Folien in Rollen mit 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm, und einer Goldschicht von 0,03 µm oder mehr, unter 3920.62.19.08.0 nicht mit Klebstoff überzogene Folien mit einer Dicke von nicht mehr als 25 µm, die entweder nur in der Masse gefärbt oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft sind. Undurchsichtige PET-Folien mit einer äußeren Schicht von 7 nm bis 80 nm Dicke und einer Zugfestigkeit von 300 N/cm oder mehr gehören unter 3920.62.19.28.0. Durchsichtige PET-Folien mit den dort genannten Schicht- bzw. Dickenmerkmalen gehören unter 3920.62.19.32.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3920.62.19
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3920.62.19?
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3920.62.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3920.62.19
Anmerkungen (5)
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
2. Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1224/200309.07.2003 | Eine PET-Folie mit einseitiger Aluminiummetallisierung und Melaminharzlack, rund 0,011 mm dick, wurde in die Warennummer 3920.62.19 eingereiht. | 3920.62.19 |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3920.62.19
Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 10 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20263920.62.19.70.0neu eingeführt · Folie aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen, mit: -einer Dicke von 35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 μm, -einer Zugfestigkeit von 40 MPa oder mehr in der Maschinenrichtung (MD) und von 200 MPa oder mehr in der Querrichtung (TD), -einer Bruchreißdehnung von mindestens 400 % in MD und von mindestens 30 % in TD, -einer Wärmeschrumpfung (in Wasser bei 90 °C/10 s) in MD von 0,49 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,51 %, -einer dynamischen Wärmeschrumpfung (zwischen 55 °C und 70 °C) in TD von nicht mehr als 20 Prozentpunkten, -einer Lichtdurchlässigkeit von 85 % oder mehr, -einem Trübungsgrad von 6 % oder weniger, -einer Oberflächenspannung von 38 mN/m oder mehr, -einer Dichte von 1,30 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,34 g/cm³, -einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von mindestens 12 Monaten
- 01.01.20263920.62.19.79.0neu eingeführt · Reflektierende Folie aus Polyethylenterephthalat, mit pyramidenartigen Einprägungen versehen, mit -einer Dicke von 0,07 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,15 mm, -einer Breite von 762 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile



