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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 3920.62.19 – Folien aus PET bis 0,35 mm Dicke

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Tafeln, Platten, Folien und Filme aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, die nicht unter eine der Ausführungen davor fallen. Dickere Ausführungen mit mehr als 0,35 mm gehören in die Warennummer 3920.62.90, Folien für Magnetplatten oder Fotopolymer-Hochdruckplatten in die Zolltarifnummer 3920.62.12.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Ausführung der Folie.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3920.62.19?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach Dicke, Beschichtung und Färbung der Folie. Unter 3920.62.19.05.0 fallen Folien in Rollen mit 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm, und einer Goldschicht von 0,03 µm oder mehr, unter 3920.62.19.08.0 nicht mit Klebstoff überzogene Folien mit einer Dicke von nicht mehr als 25 µm, die entweder nur in der Masse gefärbt oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft sind. Undurchsichtige PET-Folien mit einer äußeren Schicht von 7 nm bis 80 nm Dicke und einer Zugfestigkeit von 300 N/cm oder mehr gehören unter 3920.62.19.28.0. Durchsichtige PET-Folien mit den dort genannten Schicht- bzw. Dickenmerkmalen gehören unter 3920.62.19.32.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern
Unterpositionaus Poly(ethylenterephthalat)
mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerFolie aus Poly(ethylenterephthalat), in Rollen - mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm und - mit einer Goldschicht mit einer Dicke von 0,03 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 μm
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolien aus Poly(ethylenterephthalat), nicht mit Klebstoff überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 25 µm: - entweder nur in der Masse gefärbt, - oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerUndurchsichtige Poly(ethylenterephthalat)-Folie: -jede äußere Schicht mit einer Dicke von 7 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 nm, -mit einer Zugfestigkeit von 300 N/cm oder mehr (nach ASTM D 882), -mit einer Gesamtdicke von 200 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 µm -mit einer Breite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1600 mm - auf der einen Seite mit einer Lage aus Fluorpolymer und auf der anderen Seite mit einem Klebstoff und einer Lage aus Polyvinylidendifluorid oder auf beiden Seiten mit Polyvinylidendifluorid oder Polyvinylfluorid auf der Grundlage von Fluorpolymer-Verbundwerkstoffen überzogen
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerDurchsichtige Poly(ethylenterephthalat)folie, -beidseitig mit einer Dicke von 7 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 nm, oder beidseitig mit einer Dicke von 7 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 µm, auch mit Schichten organischer Stoffe auf Acrylbasis, -mit einer Oberflächenspannung von 36 dyn/cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 dyn/cm, oder 3 oder 4 durchsichtigen Schichten, einer zweiten PET-Schicht und anderen, Fluorharz enthaltenden Schichten, -mit einer Lichtdurchlässigkeit von mehr als 70 %, -mit einem Trübungswert von nicht mehr als 1,3 %, -mit einer Gesamtdicke von 10 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 µm, -mit einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600 mm
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Dicke von nicht mehr als 12 µm, einseitig beschichtet mit einer Aluminiumoxidschicht mit einer Dicke von nicht mehr als 35 nm
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolien auch in Rollen aus Poly(ethylenterephthalat): - beidseitig beschichtet mit einer Schicht aus Epoxidacrylharz, - mit einer Gesamtdicke von 37 µm (± 3 µm)
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolien aus Poly(ethylenterephthalat), Poly(ethylennaphtalat) oder einem ähnlichen Polyester, auf einer Seite mit Metallen und/oder Metalloxiden bedampft, mit einem Gehalt an Aluminium von weniger als 0,1 GHT, mit einer Dicke von nicht mehr als 300 µm und mit einem spezifischen Oberflächenwiderstand von nicht mehr als 10 000 Ohm (pro Viereck) (nach Methode ASTM D 257)
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolie aus Poly(ethylenterephthalat) - mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, - auf mindestens einer Seite überzogen mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid oder Aluminiumoxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 µm
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerFolie aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen, mit: -einer Dicke von 35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 μm, -einer Zugfestigkeit von 40 MPa oder mehr in der Maschinenrichtung (MD) und von 200 MPa oder mehr in der Querrichtung (TD), -einer Bruchreißdehnung von mindestens 400 % in MD und von mindestens 30 % in TD, -einer Wärmeschrumpfung (in Wasser bei 90 °C/10 s) in MD von 0,49 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,51 %, -einer dynamischen Wärmeschrumpfung (zwischen 55 °C und 70 °C) in TD von nicht mehr als 20 Prozentpunkten, -einer Lichtdurchlässigkeit von 85 % oder mehr, -einem Trübungsgrad von 6 % oder weniger, -einer Oberflächenspannung von 38 mN/m oder mehr, -einer Dichte von 1,30 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,34 g/cm³, -einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von mindestens 12 Monaten
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerReflektierende Folie aus Polyethylenterephthalat, mit pyramidenartigen Einprägungen versehen, mit -einer Dicke von 0,07 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,15 mm, -einer Breite von 762 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm
6,5 % · 34 vZTA
ZolltarifnummerDreilagige transparente Kunststofffolie, bestehend aus einer 15 µm dicken Schicht aus fluoriertem Polymer (FCC) (EVA), einer 275 μm dicken Schicht aus Polyethylenterephthalat (PET) und einer 25 μm dicken Schicht aus fluoriertem Polymer (FCC) mit -einer Gesamtdicke von 300 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 μm -einer Zugfestigkeit von 375 N/cm oder mehr in Längs- und Querrichtung (ASTM D-882) -einer geringen thermischen Schrumpfung von 1 % oder weniger bei 150 °C für 30 Minuten -einer geringen Wasserdampfdurchlässigkeit von 2,5 g/m²•d oder weniger -einer hohen Durchschlagsspannung von 18 kV oder mehr und -einer Teilentladungsspannung von 1 500 VDC oder mehr (BG/T 123542.2-2009) zur Verwendung als Schutzschicht auf der Rückseite von Photovoltaikmodulen
6,5 % · 34 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 34 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3920.62.19

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3920.62.19?

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3920.62.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3920.62.19

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 10
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
1224/200309.07.2003Eine PET-Folie mit einseitiger Aluminiummetallisierung und Melaminharzlack, rund 0,011 mm dick, wurde in die Warennummer 3920.62.19 eingereiht.3920.62.19

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3920.62.19

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 10 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20263920.62.19.70.0neu eingeführt · Folie aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen, mit: -einer Dicke von 35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 μm, -einer Zugfestigkeit von 40 MPa oder mehr in der Maschinenrichtung (MD) und von 200 MPa oder mehr in der Querrichtung (TD), -einer Bruchreißdehnung von mindestens 400 % in MD und von mindestens 30 % in TD, -einer Wärmeschrumpfung (in Wasser bei 90 °C/10 s) in MD von 0,49 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,51 %, -einer dynamischen Wärmeschrumpfung (zwischen 55 °C und 70 °C) in TD von nicht mehr als 20 Prozentpunkten, -einer Lichtdurchlässigkeit von 85 % oder mehr, -einem Trübungsgrad von 6 % oder weniger, -einer Oberflächenspannung von 38 mN/m oder mehr, -einer Dichte von 1,30 g/cm³ oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,34 g/cm³, -einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von mindestens 12 Monaten
  2. 01.01.20263920.62.19.79.0neu eingeführt · Reflektierende Folie aus Polyethylenterephthalat, mit pyramidenartigen Einprägungen versehen, mit -einer Dicke von 0,07 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,15 mm, -einer Breite von 762 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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