01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3920.62.90?
Die Zolltarifnummer 3920.62.90.10.0 erfasst Folien aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm, und mit einer Goldschicht, deren Dicke im Wortlaut dieser Zolltarifnummer angegeben ist. Die Zolltarifnummer 3920.62.90.90.0 steht für andere Waren unter der Warennummer 3920.62.90 und schließt die Folien in Rollen aus, die unter 3920.62.90.10.0 fallen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3920.62.90
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3920.62.90?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3920.62.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3920.62.90
Anmerkungen (5)
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
2. Im Sinne der Unterposition 3920.43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1224/200309.07.2003 | Eine einseitig mit Aluminium metallisierte und mit Melaminharz-Lack beschichtete PET-Folie mit ungefähr 0,011 mm Gesamtdicke, die bei der Herstellung von Rettungsdecken verwendet werden kann, wurde in die Warennummer 3920.62.19 eingereiht. | 3920.62.19 |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3920.62.90
Welche Zolltarifnummer gilt für Folien aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen unter der Warennummer 3920.62.90?
Folien aus Poly(ethylenterephthalat) in Rollen mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm und mit einer Goldschicht, deren Dicke im Wortlaut dieser Zolltarifnummer angegeben ist, gehören in 3920.62.90.10.0. Alle anderen Folien dieser Warennummer gehören in 3920.62.90.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
