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Position 3921 – Platten, Folien und Bänder aus Kunststoff

Position im Zolltarif

39Kapitel21Position

Zu dieser Position gehören Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen aus Kunststoffen, etwa Schaumstoffplatten, Verpackungsfolien, Moosgummi und Gymnastikmatten. Tafeln und Platten, die nicht aus Zellkunststoffen sind, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Stoffen verbunden und ohne Unterlage, gehören in Position 3920.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3921?

Position 3921 gliedert sich zuerst in Waren aus Zellkunststoff und andere Waren. Aus Zellkunststoff sind die Unterpositionen 3921.11 (aus Polymeren des Styrols), 3921.12 (aus Polymeren des Vinylchlorids), 3921.13 (aus Polyurethanen), 3921.14 (aus regenerierter Cellulose) und 3921.19 (aus anderen Kunststoffen). In 3921.13 gehört Weichschaum in die Zolltarifnummer 3921.13.10.00.0, Polyurethane außer Weichschaum in die Zolltarifnummer 3921.13.90.00.0. Die Unterposition 3921.90 (andere) unterteilt sich in aus Polyester (Warennummer 3921.90.10), aus Phenolharzen (Zolltarifnummer 3921.90.30.00.0), Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder beiden Seiten (Zolltarifnummer 3921.90.41.00.0), aus Additionspolymerisationserzeugnissen (Warennummer 3921.90.60) und andere (Zolltarifnummer 3921.90.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus KunststoffenDiese Seite
aus Zellkunststoff
Unterpositionaus Polymeren des Styrols
6,5 % · 5 vZTA
Unterpositionaus Polymeren des Vinylchlorids
6,5 % · 20 vZTA
Unterpositionaus Polyurethanen
6,5 % · 27 vZTA
Zolltarifnummeraus Weichschaum
Zolltarifnummerandere
Unterpositionaus regenerierter Cellulose
6,5 % · 11 vZTA
Unterpositionaus anderen Kunststoffen
6,5 % · 59 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 124 vZTA
aus Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert
Kombinierte Nomenklaturaus Polyester
Zolltarifnummeraus Phenolharzen
aus Aminoharzen
geschichtet
ZolltarifnummerHochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
Kombinierte Nomenklaturandere
Kombinierte Nomenklaturaus Additionspolymerisationserzeugnissen
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3921

30 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3921. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3921

Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder5 von 14
senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder3 von 14
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 14
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 14
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 14
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle Länder1 von 14
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder6 von 14
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder6 von 14
KontrolleF-Gase · alle Länder3 von 14
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 14
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3921

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 10
10. Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
T-304/2510.06.2026Das Urteil T-304/25 betrifft eine zusammengesetzte Ware aus einer mit duroplastischen Harzen imprägnierten Lage Dekorpapier und zwei Decklagen aus reinem Harz und legt dafür die Kombinierte Nomenklatur aus.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3921

Zehn der 14 Warennummern der Position 3921 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19943921.13.10.00.0eingeführt · aus Weichschaum · zuletzt geändert 08.01.2025
  2. 01.01.19943921.13.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.20103921.90.10eingeführt · aus Polyester
  4. 01.01.19723921.90.30.00.0eingeführt · aus Phenolharzen · zuletzt geändert 01.01.2010
  5. 01.01.19723921.90.41.00.0eingeführt · Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten
  6. 01.01.19723921.90.43.00.0eingeführt · andere
  7. 01.01.19723921.90.49.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19993921.90.55eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  9. 01.01.19723921.90.60eingeführt · aus Additionspolymerisationserzeugnissen
  10. 01.01.19723921.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2017

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3921

Welche Zolltarifnummer aus Position 3921 gilt für Ihre Kunststoffplatte?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Material und Aufbau der Platte: Polyurethan-Weichschaum gehört in 3921.13.10.00.0, Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder beiden Seiten in 3921.90.41.00.0. Andere Platten aus Zellkunststoff fallen in die Unterpositionen 3921.11 bis 3921.19.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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