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Warennummer 7304.31.20 – Präzisionsstahlrohre aus Eisen oder Stahl

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In die Warennummer 7304.31.20 gehören nahtlose Präzisionsstahlrohre mit kreisförmigem Querschnitt aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die kaltgezogen oder kaltgewalzt sind. Kaltgezogene oder kaltgewalzte Rohre, die keine Präzisionsstahlrohre sind, gehören in die Warennummer 7304.31.80. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Außendurchmesser und Kohlenstoffäquivalent der Rohre.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7304.31.20?

Die Zolltarifnummer 7304.31.20.30.0 erfasst Präzisionsstahlrohre mit einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und einem Kohlenstoffäquivalent (CEV) nach IIW von maximal 0,86. Präzisionsstahlrohre, die diese Merkmale nicht erfüllen, gehören in die Zolltarifnummer 7304.31.20.95.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionRohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Unterpositionkaltgezogen oder kaltgewalzt
Kombinierte NomenklaturPräzisionsstahlrohreDiese Seite
Zolltarifnummerdie einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben
0 % · 18 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 18 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7304.31.20

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 7304.31.20?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 7304.31.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7304.31.20

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
7304.31.20Präzisionsstahlrohre: Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben. Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-210/2221.09.20231. Die Primärregel für Waren der Unterposition 7304.41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7304.31.20

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 7304.31.20 gilt für Präzisionsstahlrohre mit einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm?

Präzisionsstahlrohre mit einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und einem Kohlenstoffäquivalent (CEV) nach IIW von maximal 0,86 gehören in die Zolltarifnummer 7304.31.20.30.0. Andere Präzisionsstahlrohre fallen unter 7304.31.20.95.0.

Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 7304.31.20 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7304.31.20 gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für Waren aus allen Ländern.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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