01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7304?
Die Position wird zuerst nach der Verwendung unterteilt: Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen (line pipe) fallen in 7304.11 und 7304.19, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in 7304.22 bis 7304.29. Danach folgen Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, unterteilt nach Werkstoff: aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in 7304.31 und 7304.39, aus nicht rostendem Stahl in 7304.41 und 7304.49, aus anderem legierten Stahl in 7304.51 und 7304.59. Innerhalb der Unterteilungen trennen äußere Durchmesser von 168,3 mm und 406,4 mm, alle übrigen Rohre fallen in 7304.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7304.11aus nicht rostendem Stahl
- 7304.11.00.10.07304.11.00.90.0
- 7304.22Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl
- 7304.22.00.20.07304.22.00.80.0
- 7304.23andere Bohrgestänge (drill pipe)
- 7304.23.00.20.07304.23.00.80.0
- 7304.24andere, aus nicht rostendem Stahl
- 7304.24.00.20.07304.24.00.80.0
- 7304.41kaltgezogen oder kaltgewalzt
- 7304.41.00.10.07304.41.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 28 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7304
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7304. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Nahtloses Edelstahlrohr – 7304.41.00.90.0
Nahtloses Stahlrohr – 7304.39.82.30.0
Metallrohr – 7304.39.82.30.0
Hochdruck-Rohr – 7304.31.20.30.0
Ölrohr – 7304.31.80.30.0
Hydraulikrohr – 7304.41.00.90.0
Rohr – 7304.39.82.30.0
Kesselrohr – 7304.39.82.30.0
Nahtlosrohr – 7304.31.20.30.0
Heizrohr – 7304.39.82.30.0
Legiertes Stahlrohr – 7304.51.89.30.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7304
Rechts: wie viele der 28 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7304
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
Urteile des EuGH (1)
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7304
22 der 28 Warennummern der Position 7304 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20077304.19.10eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
- 01.01.20077304.19.30eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
- 01.01.20077304.19.90.00.0eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
- 01.01.20077304.29.10eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
- 01.01.20077304.29.30eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
- 01.01.20077304.29.90eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm · zuletzt geändert 13.11.2016
- 01.01.20067304.31.20eingeführt · Präzisionsstahlrohre · zuletzt geändert 17.05.2024
- 01.01.20067304.31.80eingeführt · andere
- 01.01.20227304.39.50eingeführt · Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
- 01.01.20227304.39.82eingeführt · 168,3 mm oder weniger
- 01.01.20227304.39.83eingeführt · mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
- 01.01.20227304.39.88.00.0eingeführt · mehr als 406,4 mm
- 01.01.20227304.49.83eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
- 01.01.20227304.49.85eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
- 01.01.20227304.49.89eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
- 01.01.20227304.51.10.00.0eingeführt · gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an …
- 01.01.20067304.51.81.00.0eingeführt · Präzisionsstahlrohre · zuletzt geändert 01.01.2021
- 01.01.20067304.51.89eingeführt · andere
- 01.01.20227304.59.30.00.0eingeführt · gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an …
- 01.01.20227304.59.82eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
- 01.01.20227304.59.83eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
- 01.01.20227304.59.89.00.0eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7304
Welche Unterposition der Position 7304 gilt für Ihr nahtloses Rohr?
Die Unterposition richtet sich nach Verwendung, Werkstoff und Querschnitt des Rohrs. Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen gehören zu 7304.11 bis 7304.19, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge zu 7304.22 bis 7304.29, Rohre mit kreisförmigem Querschnitt zu 7304.31 bis 7304.59 und alle übrigen Rohre zu 7304.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile