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Position 7304 – Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel04Position

Zu dieser Position gehören nahtlose Rohre und Hohlprofile aus Eisen oder Stahl, etwa Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen, Futterrohre, Steigrohre, Bohrgestänge und Stahlrohre mit kreisförmigem Querschnitt. Rohre aus Gusseisen gehören in Position 7303, geschweißte oder genietete Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm in Position 7305.

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Gehört Ihr nahtloses Stahlrohr zu HS-Code 7304?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7304?

Die Position wird zuerst nach der Verwendung unterteilt: Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen (line pipe) fallen in 7304.11 und 7304.19, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in 7304.22 bis 7304.29. Danach folgen Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, unterteilt nach Werkstoff: aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in 7304.31 und 7304.39, aus nicht rostendem Stahl in 7304.41 und 7304.49, aus anderem legierten Stahl in 7304.51 und 7304.59. Innerhalb der Unterteilungen trennen äußere Durchmesser von 168,3 mm und 406,4 mm, alle übrigen Rohre fallen in 7304.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionRohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder StahlDiese Seite
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
Unterpositionaus nicht rostendem Stahl
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Zolltarifnummermit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)
UnterpositionBohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere Bohrgestänge (drill pipe)
0 % · 1 vZTA
Unterpositionandere, aus nicht rostendem Stahl
0 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Unterpositionkaltgezogen oder kaltgewalzt
0 % · 28 vZTA
Kombinierte NomenklaturPräzisionsstahlrohre
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % · 11 vZTA
Kombinierte NomenklaturGewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
andere, mit einem äußeren Durchmesser von
Kombinierte Nomenklatur168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Zolltarifnummermehr als 406,4 mm
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl
Unterpositionkaltgezogen oder kaltgewalzt
0 % · 12 vZTA
Unterpositionandere
0 % · 3 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
Unterpositionkaltgezogen oder kaltgewalzt
0 % · 9 vZTA
Zolltarifnummergerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger
andere
ZolltarifnummerPräzisionsstahlrohre
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % · 3 vZTA
Zolltarifnummergerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger
andere
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
Zolltarifnummermit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
Unterpositionandere
0 % · 2 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7304.11aus nicht rostendem Stahl
7304.22Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl
7304.23andere Bohrgestänge (drill pipe)
7304.24andere, aus nicht rostendem Stahl
7304.41kaltgezogen oder kaltgewalzt

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Welche der 28 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7304

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7304. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7304

Rechts: wie viele der 28 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollkontingent · alle Länder27 von 28
senkt den ZollZollkontingent · FHA-Partnerländer27 von 28
senkt den ZollZollkontingent · China27 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Europäische Union27 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Ukraine27 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Argentinien20 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Brasilien20 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Singapur20 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Indien7 von 28
senkt den ZollZollkontingent · Japan7 von 28
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder27 von 28
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Russland15 von 28
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China12 von 28
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder10 von 28
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder28 von 28
KontrolleEinfuhrkontrolle · alle Länder27 von 28
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7304

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-210/2221.09.20231. Die Primärregel für Waren der Unterposition 7304.41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7304

22 der 28 Warennummern der Position 7304 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.20077304.19.10eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
  2. 01.01.20077304.19.30eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
  3. 01.01.20077304.19.90.00.0eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
  4. 01.01.20077304.29.10eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
  5. 01.01.20077304.29.30eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
  6. 01.01.20077304.29.90eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm · zuletzt geändert 13.11.2016
  7. 01.01.20067304.31.20eingeführt · Präzisionsstahlrohre · zuletzt geändert 17.05.2024
  8. 01.01.20067304.31.80eingeführt · andere
  9. 01.01.20227304.39.50eingeführt · Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
  10. 01.01.20227304.39.82eingeführt · 168,3 mm oder weniger
  11. 01.01.20227304.39.83eingeführt · mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
  12. 01.01.20227304.39.88.00.0eingeführt · mehr als 406,4 mm
  13. 01.01.20227304.49.83eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
  14. 01.01.20227304.49.85eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
  15. 01.01.20227304.49.89eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
  16. 01.01.20227304.51.10.00.0eingeführt · gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an …
  17. 01.01.20067304.51.81.00.0eingeführt · Präzisionsstahlrohre · zuletzt geändert 01.01.2021
  18. 01.01.20067304.51.89eingeführt · andere
  19. 01.01.20227304.59.30.00.0eingeführt · gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an …
  20. 01.01.20227304.59.82eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
  21. 01.01.20227304.59.83eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
  22. 01.01.20227304.59.89.00.0eingeführt · mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7304

Welche Unterposition der Position 7304 gilt für Ihr nahtloses Rohr?

Die Unterposition richtet sich nach Verwendung, Werkstoff und Querschnitt des Rohrs. Rohre für Öl- oder Gasfernleitungen gehören zu 7304.11 bis 7304.19, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge zu 7304.22 bis 7304.29, Rohre mit kreisförmigem Querschnitt zu 7304.31 bis 7304.59 und alle übrigen Rohre zu 7304.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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