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Warennummer 7310.29.90 – Stahlfässer und Behälter, 50 bis 300 l

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter aus Eisen oder Stahl für Stoffe aller Art, ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase, mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr, höchstens 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr. Behälter mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm gehören in die Warennummer 7310.29.10. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Art und Werkstoff des Behälters.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Stahlfass mit 50 bis 300 l zu HS-Code 7310.29?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7310.29.90?

Die Zolltarifnummer 7310.29.90.10.0 erfasst nachfüllbare Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße aus nicht rostendem Stahl mit annähernd zylinderförmigem Körper, ausgenommen Kannen und Dosen. Die Zolltarifnummer 7310.29.90.90.0 erfasst alle übrigen Behälter dieser Warennummer.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder …
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l
Unterpositionandere
Kombinierte Nomenklaturmit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehrDiese Seite
ZolltarifnummerFässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, ausgenommen Kannen und Dosen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, mit annähernd zylinderförmigem Körper, von der für andere Materialien als Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern, unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen, auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien
2,7 % · 9 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 9 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7310.29.90

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.69,6 %
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle LänderEinfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7310.29.90

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 7310.29.90

Welche Zolltarifnummer gilt für Fässer unter der Warennummer 7310.29.90?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Art und Werkstoff des Behälters. Nachfüllbare Fässer und ähnliche Gefäße aus nicht rostendem Stahl mit annähernd zylinderförmigem Körper, ausgenommen Kannen und Dosen, gehören in die Zolltarifnummer 7310.29.90.10.0, alle übrigen in die Zolltarifnummer 7310.29.90.90.0.

Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 7310.29.90 der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?

Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 7310.29.90 gilt die Einfuhrkontrolle CO₂-Grenzausgleich (CBAM) für alle Länder.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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