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Position 7310 – Behälter, Fässer und Dosen aus Stahl

Position im Zolltarif

73Kapitel10Position

Zu Position 7310 gehören Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen und Dosen aus Eisen oder Stahl für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, die höchstens 300 l fassen und ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen sind. Behälter mit mehr als 300 l gehören in Position 7309, Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase in Position 7311.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7310?

Unterposition 7310.10 erfasst Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr, und Behälter mit weniger als 50 l sind in Unterposition 7310.21 für Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden, und in Unterposition 7310.29 für andere Behälter geteilt. Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art gehören in Zolltarifnummer 7310.21.11.00.0 und Dosen von der für Getränke verwendeten Art in Zolltarifnummer 7310.21.19.00.0. Dosen, die weder für Nahrungsmittel noch für Getränke verwendet werden, werden nach der Wanddicke geteilt: weniger als 0,5 mm in Zolltarifnummer 7310.21.91.00.0, 0,5 mm oder mehr in Zolltarifnummer 7310.21.99.00.0. Behälter der Unterposition 7310.29 werden ebenfalls nach der Wanddicke geteilt, mit Zolltarifnummer 7310.29.10.00.0 für weniger als 0,5 mm und Warennummer 7310.29.90 für 0,5 mm oder mehr.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
PositionSammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder …Diese Seite
Unterpositionmit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr
2,7 % · 26 vZTA
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l
UnterpositionDosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden
2,7 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerDosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art
ZolltarifnummerDosen von der für Getränke verwendeten Art
andere, mit einer Wanddicke von
Zolltarifnummerweniger als 0,5 mm
Zolltarifnummer0,5 mm oder mehr
Unterpositionandere
2,7 % · 49 vZTA
Zolltarifnummermit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm
Kombinierte Nomenklaturmit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7310.10mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7310

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7310. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7310

Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China2 von 7
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 7
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder5 von 7
KontrolleF-Gase · alle Länder7 von 7
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder7 von 7
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder7 von 7
KontrolleCO₂-Grenzausgleich (CBAM) · alle Länder7 von 7
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 7
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7310

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 1
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 73, Anmerkung 2
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7310

Sechs der sieben Warennummern der Position 7310 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19987310.21.11.00.0eingeführt · Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art
  2. 01.01.19987310.21.19.00.0eingeführt · Dosen von der für Getränke verwendeten Art
  3. 01.01.19727310.21.91.00.0eingeführt · weniger als 0,5 mm
  4. 01.01.19727310.21.99.00.0eingeführt · 0,5 mm oder mehr
  5. 01.01.19727310.29.10.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm
  6. 01.01.19727310.29.90eingeführt · mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr · zuletzt geändert 13.05.2022

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7310

Welche Zolltarifnummer aus Position 7310 gilt für Dosen für Nahrungsmittel?

Dosen für Nahrungsmittel gehören in Zolltarifnummer 7310.21.11.00.0. Erfasst sind Dosen aus Eisen oder Stahl mit weniger als 50 l Fassungsvermögen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden. Dosen für Getränke fallen unter Zolltarifnummer 7310.21.19.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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