01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7310?
Unterposition 7310.10 erfasst Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr, und Behälter mit weniger als 50 l sind in Unterposition 7310.21 für Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden, und in Unterposition 7310.29 für andere Behälter geteilt. Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art gehören in Zolltarifnummer 7310.21.11.00.0 und Dosen von der für Getränke verwendeten Art in Zolltarifnummer 7310.21.19.00.0. Dosen, die weder für Nahrungsmittel noch für Getränke verwendet werden, werden nach der Wanddicke geteilt: weniger als 0,5 mm in Zolltarifnummer 7310.21.91.00.0, 0,5 mm oder mehr in Zolltarifnummer 7310.21.99.00.0. Behälter der Unterposition 7310.29 werden ebenfalls nach der Wanddicke geteilt, mit Zolltarifnummer 7310.29.10.00.0 für weniger als 0,5 mm und Warennummer 7310.29.90 für 0,5 mm oder mehr.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7310.10mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr
- 7310.10.00.10.07310.10.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7310
3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7310. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7310
Rechts: wie viele der 7 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7310
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7310
Sechs der sieben Warennummern der Position 7310 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19987310.21.11.00.0eingeführt · Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art
- 01.01.19987310.21.19.00.0eingeführt · Dosen von der für Getränke verwendeten Art
- 01.01.19727310.21.91.00.0eingeführt · weniger als 0,5 mm
- 01.01.19727310.21.99.00.0eingeführt · 0,5 mm oder mehr
- 01.01.19727310.29.10.00.0eingeführt · mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm
- 01.01.19727310.29.90eingeführt · mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr · zuletzt geändert 13.05.2022
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7310
Welche Zolltarifnummer aus Position 7310 gilt für Dosen für Nahrungsmittel?
Dosen für Nahrungsmittel gehören in Zolltarifnummer 7310.21.11.00.0. Erfasst sind Dosen aus Eisen oder Stahl mit weniger als 50 l Fassungsvermögen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden. Dosen für Getränke fallen unter Zolltarifnummer 7310.21.19.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen


