01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 7311.00.11?
Die Zolltarifnummer 7311.00.11.15.0 erfasst wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von mehr als 120 ml und steht im Tarifpfad unter Behälter für Druckausgleich, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, für bestimmte Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 7311.00.11.20.0 erfasst in diesem Luftfahrtzweig andere Behälter als diese Hochdruckflaschen. Die Zolltarifnummern 7311.00.11.80.0 und 7311.00.11.85.0 stehen unter andere: 7311.00.11.80.0 erfasst wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von mehr als 120 ml, 7311.00.11.85.0 erfasst die übrigen Behälter, die nicht unter 7311.00.11.80.0 fallen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 7311.00.11
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 7311.00.11
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 7311.00.11
Welche Zolltarifnummer gilt für wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl unter der Warennummer 7311.00.11?
Wiederbefüllbare Hochdruckflaschen aus Stahl mit einem Fassungsraum von mehr als 120 ml gehören in 7311.00.11.15.0 nur, wenn sie im Tarifpfad unter Behälter für Druckausgleich, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, für bestimmte Luftfahrzeuge stehen. Für die übrigen Fälle gilt 7311.00.11.80.0 unter andere.
Gilt für die Warennummer 7311.00.11 bei der Einfuhr der CO₂-Grenzausgleich (CBAM)?
Ja, bei der Einfuhr dieser Warennummer aus allen Ländern gilt der CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Für die Einfuhr aus Russland gelten daneben die Russland-Sanktionen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung