01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 7311?
Die Position 7311 wird zunächst nach der Bauart unterteilt: nahtlose und nicht nahtlose Behälter. Nahtlose Behälter für einen Druck von mindestens 165 bar werden nach dem Fassungsvermögen eingeteilt: weniger als 20 l in die Warennummer 7311.00.11, 20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l in 7311.00.13 und mehr als 50 l in 7311.00.19. Alle übrigen nahtlosen Behälter gehören in 7311.00.30. Nicht nahtlose Behälter sind nach dem Fassungsvermögen unterteilt: weniger als 1 000 l in die Zolltarifnummer 7311.00.91.00.0, 1 000 l oder mehr in 7311.00.99.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 7311.00.1320 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l
- 7311.00.13.15.07311.00.13.20.07311.00.13.80.07311.00.13.85.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 7311
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7311. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 7311
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 7311
Anmerkungen (7)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
1. Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.
2. Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 7311
Die sechs Warennummern der Position 7311 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20097311.00.11eingeführt · weniger als 20 l
- 01.01.20097311.00.13eingeführt · 20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l
- 01.01.20097311.00.19eingeführt · mehr als 50 l
- 01.01.20097311.00.30eingeführt · andere
- 01.01.19727311.00.91.00.0eingeführt · weniger als 1 000 l
- 01.01.19727311.00.99.00.0eingeführt · 1 000 l oder mehr
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 7311
Welche Zolltarifnummer aus Position 7311 gilt für Gastanks mit 1 000 l oder mehr?
Nicht nahtlose Gastanks aus Eisen oder Stahl mit 1 000 l oder mehr gehören in die Zolltarifnummer 7311.00.99.00.0. Für nahtlose Behälter gilt in Position 7311 eine andere Gliederung.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




