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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8309.90.90 – Verpackungszubehör aus unedlen Metallen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Stopfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde, Plomben und anderes Verpackungszubehör aus unedlen Metallen, die unter Position 8309 fallen und in Unterposition 8309.90 als „andere“ eingereiht werden. Verschlusskapseln aus Blei sowie Verschlusskapseln aus Aluminium mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm gehören dagegen in die Zolltarifnummer 8309.90.10.00.0. Die Zolltarifnummern darunter trennen Dosenverschlüsse aus Aluminium nach ihrem Durchmesser von allen anderen Waren dieser Warennummer.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8309.90.90?

Die Zolltarifnummer 8309.90.90.10.0 erfasst Dosenverschlüsse aus Aluminium mit einem Durchmesser von 99 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 136,5 mm (±1 mm), auch mit Zugring („ring pull“). Die Zolltarifnummer 8309.90.90.90.0 erfasst alle Waren dieser Warennummer, die nicht unter die Zolltarifnummer 8309.90.90.10.0 fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen
PositionStopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerDosenverschlüsse aus Aluminium mit - einem Durchmesser von 99 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 136,5 mm (±1 mm) - auch mit einem Zugring (sogenannter "ring pull")
2,7 % · 40 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 40 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8309.90.90

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8309.90.90?

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8309.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8309.90.90

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8309.90.90

Welche Zolltarifnummer gilt für Dosenverschlüsse aus Aluminium unter der Warennummer 8309.90.90?

Dosenverschlüsse aus Aluminium mit einem Durchmesser von 99 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 136,5 mm, auch mit Zugring, gehören in die Zolltarifnummer 8309.90.90.10.0. Alle anderen Waren unter der Warennummer 8309.90.90 fallen in die Zolltarifnummer 8309.90.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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