01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 83 im Zolltarif?
Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
11 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 83?
Die Positionen 8301 und 8302 umfassen Schlösser sowie Beschläge für Möbel, Türen, Fenster und Karosserien. Die Positionen 8303 bis 8305 umfassen Panzerschränke, Sicherheitskassetten und Büromaterial. Die Positionen 8306 bis 8309 umfassen Glocken, Ziergegenstände, Schläuche, Verschlüsse, Stopfen und Deckel. Die Positionen 8310 und 8311 umfassen Schilder sowie Drähte, Stäbe, Rohre und Platten.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 83?
- 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XV gehören Farben auf Metallpulverbasis, Waren des Kapitels 71 wie Fantasieschmuck sowie Waren der Abschnitte XVI bis XVIII.
- 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Waren der Positionen 8301, 8302, 8308 und 8310 sowie Rahmen und Spiegel der Position 8306 aus unedlen Metallen gelten als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.
- 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Als unedle Metalle gelten Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn und weitere in der Anmerkung aufgeführte Metalle.
- 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind Erzeugnisse aus einem Metall und einem keramischen Bestandteil mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
- 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden, außer Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74, wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht.
- 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Wird ein unedles Metall genannt, umfasst dies auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Zusammengesetzte Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen werden wie entsprechende Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt.
- 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Als Abfälle und Schrott gelten alle Abfälle und aller Schrott aus Metallen sowie Waren aus Metall, die endgültig unbrauchbar sind.
- 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als Stangen massive, gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete Erzeugnisse, die nicht in Rollen sind, über die gesamte Länge einen gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks haben und bei rechteckigem Querschnitt eine Dicke von mehr als 1/10 der Breite aufweisen.
- 10Kapitel 83, Anmerkung 1Teile aus unedlen Metallen werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, Waren aus Eisen oder Stahl der Positionen 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 gelten aber nicht als Teile dieses Kapitels.
- 11Kapitel 83, Anmerkung 2Laufrädchen oder -rollen im Sinne der Position 8302 sind solche mit einem Durchmesser von 75 mm oder weniger oder mit mehr als 75 mm und einer Radbreite oder Lauffläche von weniger als 30 mm.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.
2. Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 83
114 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 83. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Metall-Halterung – 8302.50.00.00.0
Messingware – 8302.42.00.90.0
Schlüssel – 8301.70.00.00.0
Metall-Schild – 8310.00.00.00.0
Türgriff – 8302.41.10.00.0
Türschloss – 8301.40.19.00.0
Möbelbeschlag – 8302.42.00.90.0
Scharnier – 8302.10.00.90.0
Aluminium-Kappe – 8309.90.90.90.0
Stahl-Schlauch – 8307.10.00.90.0
Nummernschild – 8310.00.00.00.0
Schild – 8310.00.00.00.0
Gürtelschnalle – 8308.90.00.90.0
Türriegel – 8302.41.10.00.0
Beschilderung – 8310.00.00.00.0
Metall-Einrichtungsteil – 8302.42.00.90.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 83
3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 5 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 83. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2019/64315.04.2019 | Eine 48,26 cm lange Stahlplatte mit rechteckigen Kunststoffklammern zum Aufschrauben auf Stahlschränke wurde in die Warennummer 8302.42.00 eingereiht. | 8302.42.00 |
| 2017/147211.08.2017 | Eine ausziehbare Aluminiumstange aus zwei Rohren mit Federmechanismus als Duschvorhangstange wurde in die Warennummer 8302.41.90 eingereiht. | 8302.41.90 |
| 2017/63630.03.2017 | Ein Paar Schnallen als Schließmechanismus für Sicherheitsgurte mit Metallmechanismus und elektrischem Sensor wurde in die Warennummer 8308.90.00 eingereiht. | 8308.90.00 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-99/2008.03.2021 | Metallene Komponenten für Gardinenstangen in Form fertiger, lackierter, vernickelter oder verchromter Rohre sind unter bestimmten Voraussetzungen in die Warennummer 8302.41.90 einzureihen. |
| C-670/1927.02.2020 | Gardinenstangen aus unedlen Metallen fallen unter die Warennummer 8302.41.90, sofern es sich nicht um bestimmte Profile, Rohre oder Stäbe handelt. |
| C-272/1411.06.2015 | Das Urteil betrifft die Einreihung eines beweglichen Kinderschutzgitters nach der Kombinierten Nomenklatur. |
5 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile