01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8309?
Die Position 8309 wird nach der Verschlussart unterteilt. Kronenverschlüsse gehören in die Zolltarifnummer 8309.10.00.00.0. Unter der Unterposition 8309.90 gehören Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln aus Blei in die Zolltarifnummer 8309.90.10.00.0, und Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln aus Aluminium gehören ebenfalls dorthin, wenn sie den im Tarifwortlaut genannten Durchmesser haben. Andere Waren der Unterposition 8309.90 gehören in die Warennummer 8309.90.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8309
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8309. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8309
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8309
Anmerkungen (5)
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8309
Die drei Warennummern der Position 8309 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728309.10.00.00.0eingeführt · Kronenverschlüsse
- 01.01.19728309.90.10.00.0eingeführt · Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln, aus Blei; Verschlusskapseln für … · zuletzt geändert 01.01.2023
- 01.01.19728309.90.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2003
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8309
Welche Zolltarifnummer gilt für Verschlusskapseln aus Blei in Position 8309?
Verschlusskapseln für Flaschen und Flaschenkapseln aus Blei gehören in die Zolltarifnummer 8309.90.10.00.0. Kronenverschlüsse gehören in die Zolltarifnummer 8309.10.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



