01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8483.10.95?
Wellen für zivile Luftfahrzeuge gehören in die Zolltarifnummer 8483.10.95.10.0; Keilwellen (Torsionswellen) aus Stahllegierung mit Geradverzahnung und Evolventenprofil, mit Außenverzahnung in einem Diametral-Pitch-Standard und mit 17 bis 50 Zähnen gehören in die Zolltarifnummer 8483.10.95.30.0. Stufenwellen aus Kohlenstoffstahl mit gewalztem Keilwellenende mit Evolventenprofil, mit einem Steigungswinkel von 0°15,5' bis 0°21,5' und einem größten Durchmesser gemäß den Vorgaben der Zolltarifnummer 8483.10.95.40.0, gehören in diese Zolltarifnummer. Trommelwellen für die Drehmomentübertragung aus Stahl mit einer Länge von 137,8 mm bis 138,2 mm und dem vorgeschriebenen Außendurchmesser gehören in die Zolltarifnummer 8483.10.95.50.0. Alle übrigen Wellen gehören in die Zolltarifnummer 8483.10.95.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8483.10.95
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 8483.10.95?
13 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8483.10.95. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Edelstahl-Drehteil – 8483.10.95.90.0
Drehteil – 8483.10.95.90.0
Welle – 8483.10.95.90.0
Getriebewelle – 8483.10.95.90.0
Nockenwelle – 8483.10.95.90.0
Pumpenwelle – 8483.10.95.90.0
Propellerwelle – 8483.10.95.90.0
Rotorwelle – 8483.10.95.90.0
Motorwelle – 8483.10.95.90.0
Kugel-Keilwelle – 8483.10.95.90.0
Wellen Baugruppe – 8483.10.95.90.0
Eingangswelle – 8483.10.95.90.0
Stahl-Welle – 8483.10.95.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8483.10.95
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8483.10.95
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8483.10.95 gilt für Ihre Welle?
Ihre Welle gehört in die Zolltarifnummer, die ihrer Verwendung und Bauart entspricht. Wellen für zivile Luftfahrzeuge gehören in 8483.10.95.10.0, Keilwellen aus Stahllegierung mit Geradverzahnung und Evolventenprofil in 8483.10.95.30.0, Stufenwellen aus Kohlenstoffstahl mit gewalztem Keilwellenende und Evolventenprofil mit dem vorgeschriebenen Steigungswinkel und größten Durchmesser in 8483.10.95.40.0 sowie Trommelwellen für die Drehmomentübertragung aus Stahl mit der vorgeschriebenen Länge und dem vorgeschriebenen Außendurchmesser in 8483.10.95.50.0. Alle übrigen Wellen gehören in 8483.10.95.90.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung