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Warennummer 8505.11.10 – Dauermagnete aus Metall mit Neodym

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Dauermagnete aus Metall und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, sofern sie Neodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium enthalten. Dauermagnete aus Metall, die keines dieser Metalle enthalten, gehören in die Warennummer 8505.11.90. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Form, Maßen, Legierung und Verwendung der Ware.

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Gehört Ihr Magnet mit Neodym zur Warennummer 8505.11.10?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8505.11.10?

Zolltarifnummer 8505.11.10.10.0 gilt für bestimmte Luftfahrzeuge, Zolltarifnummer 8505.11.10.99.0 erfasst Waren, die keine der übrigen Zolltarifnummern erfassen. Die Zolltarifnummern 8505.11.10.20.0, 8505.11.10.23.0, 8505.11.10.28.0 und 8505.11.10.35.0 unterscheiden sich nach der Form der Ware, etwa Rechteck, Stange, Ring oder Scheibe. Zolltarifnummer 8505.11.10.35.0 verlangt Waren aus Neodym-Legierung in Form einer Scheibe mit höchstens 90 mm Durchmesser, Kupfer-, Nickel- und/oder Zinkschichten und der Bestimmung, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden. Zolltarifnummer 8505.11.10.30.0 erfasst Dauermagnete aus Neodym-Legierung in Form eines Rechtecks, auch gewölbt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe
Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden
Unterpositionaus Metall
Kombinierte NomenklaturNeodym, Praseodym, Dysprosium oder Samarium enthaltendDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
2,2 % · 5 vZTA
andere
ZolltarifnummerWaren aus einer Neodym-Legierung in Form eines Rechtecks, Dreiecks, Quadrats oder Trapezes, -auch gewölbt, -auch mit abgerundeten Ecken oder schiefwinklig, -auch farblich gekennzeichnet, -auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, -auch bestehend aus miteinander verbundenen und elektrisch isolierten Segmenten mit: -einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm, -einer Breite von 5 mm oder mehr, höchstens jedoch 105 mm, -einer Stärke von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm, -dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerStangen in Form von gewölbten Rechtecken, die eine Neodym enthaltende Legierung enthalten, mit: -einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm, -einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm, -auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerWaren, die eine Neodym enthaltende Legierung enthalten, in Form von Ringen, Rohren, Hülsen oder Manschetten: -mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 45 mm, -mit einer Höhe von nicht mehr als 45 mm, -auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerDauermagnete aus einer Neodym-Legierung, entweder in Form eines Rechtecks, auch gewölbt, auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit: -rechteckigem oder trapezförmigem Querschnitt, -einer Länge von nicht mehr als 140 mm, -einer Breite von nicht mehr als 90 mm und -einer Dicke von nicht mehr als 55 mm, oder in Form eines gewölbten Rechtecks mit: -einer Länge von nicht mehr als 75 mm, -einer Breite von nicht mehr als 40 mm, -einer Dicke von nicht mehr als 7 mm und -einem Krümmungsradius von mehr als 86 mm, jedoch nicht mehr als 241 mm, -Nickel- und Kupferschichten oder in Form einer Scheibe mit: -einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, -auch in der Mitte gelocht
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerWare aus einer Neodym-Legierung in Form einer Scheibe, mit: -einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, -auch in der Mitte gelocht, -Kupfer-, Nickel- und/oder Zinkschichten, dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerWaren in Form von Flachstäben, gewölbten Stäben, Viertelmanschetten oder Trapezen, auch gewölbt, mit gerundeten Ecken oder schiefwinklig, aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen oder deren Legierungen, - auch mit Polymeren umgossen, - auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit: - einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 mm, - einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm, - einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerEine Viertelmanschette, die dazu bestimmt ist, nach der Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden, - mindestens bestehend aus Neodym, Eisen und Bor, - mit einer Breite von 9,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 mm, - mit einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30,1 mm, von der für Rotoren zur Herstellung von Kraftstoffpumpen verwendeten Art
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerWaren aus einer Neodym-Legierung oder Samarium-Legierung, - auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, - auch mit einer Beschichtung aus Zink, - in Form von Rechtecken, mit: - einer Länge von 13,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 45,2 mm, - einer Breite von 7,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,2 mm, - einer Höhe von 1,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,7 mm dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerWaren aus einer Neodym-Legierung, in Form von gewölbten Rechtecken, auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit: - einer Breite von 9,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 mm, - einer Länge von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 30,1 mm, dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden
2,2 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerZwei Dauermagneten aus einer Praseodym-Neodym-Legierung in einer rechteckigen Stahlhalterung mit einer Gummiummantelung mit folgenden Außenabmessungen: -einer Länge von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 205 mm, -einer Breite von 58 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 62 mm, -einer Höhe von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 mm, mit einem mittig montierten Bolzen
2,2 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8505.11.10

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8505.11.10?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 8505.11.10. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8505.11.10

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8505.11.00 bis 8505.19.90Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden Hierher gehören Kühlschrankmagnete, die aus einem Magneten mit einem daran befestigten Dekorationsartikel bestehen. Der Magnet verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da er in erster Linie dazu bestimmt ist, leicht auf einer Metalloberfläche befestigt und …

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8505.11.10

Änderung ab 01.01.2027Gilt bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 entfällt die Warennummer 8505.11.10; Nachfolger sind 8505.11.20.10.0 (für bestimmte Luftfahrzeuge), 8505.11.20.20.0, 8505.11.20.23.0 (Stangen in Form von gewölbten Rechtecken, die eine Neodym enthaltende Legierung enthalten, mit:<br><br>-einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm,<br><br>-einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm,<br><br>-auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,<br>dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden), 8505.11.20.28.0 (Waren, die eine Neodym enthaltende Legierung enthalten, in Form von Ringen, Rohren, Hülsen oder Manschetten:<br><br>-mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 45 mm,<br><br>-mit einer Höhe von nicht mehr als 45 mm,<br><br>-auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,<br>dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden), 8505.11.20.30.0 (Dauermagnete aus einer Neodym-Legierung, entweder in Form eines Rechtecks, auch gewölbt, auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert, mit:<br><br>-rechteckigem oder trapezförmigem Querschnitt,<br><br>-einer Länge von nicht mehr als 140 mm,<br><br>-einer Breite von nicht mehr als 90 mm und<br><br>-einer Dicke von nicht mehr als 55 mm,<br>oder in Form eines gewölbten Rechtecks mit:<br><br>-einer Länge von nicht mehr als 75 mm,<br><br>-einer Breite von nicht mehr als 40 mm,<br><br>-einer Dicke von nicht mehr als 7 mm und<br><br>-einem Krümmungsradius von mehr als 86 mm, jedoch nicht mehr als 241 mm, <br><br>-Nickel- und Kupferschichten<br>oder in Form einer Scheibe mit:<br><br>-einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm,<br><br>-auch in der Mitte gelocht<br>), 8505.11.20.35.0 (Ware aus einer Neodym-Legierung in Form einer Scheibe, mit:<br><br>-einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm,<br><br>-auch in der Mitte gelocht,<br><br>-Kupfer-, Nickel- und/oder Zinkschichten,<br>dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden), 8505.11.20.74.0 (Waren in Form von Flachstäben, gewölbten Stäben, Viertelmanschetten oder Trapezen, auch gewölbt, mit gerundeten Ecken oder schiefwinklig, aus Ferrit, Kobalt, Samarium oder anderen Seltenerdmetallen oder deren Legierungen,<br>- auch mit Polymeren umgossen,<br>- auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,<br>mit:<br>- einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 mm,<br>- einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm,<br>- einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 mm<br>dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden), 8505.11.20.76.0 (Waren aus einer Neodym-Legierung oder Samarium-Legierung,<br>- auch mit einer Oberflächenbehandlung überzogen oder passiviert,<br>- auch mit einer Beschichtung aus Zink,<br>- in Form von Rechtecken,<br>mit:<br>- einer Länge von 13,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als bis 45,2 mm,<br>- einer Breite von 7,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,2 mm,<br>- einer Höhe von 1,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,7 mm<br>dazu bestimmt, nach Magnetisierung zu Dauermagneten zu werden<br>). Grundlage ist der Tarifbaum ab diesem Tag im EU-TARIC.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8505.11.10

Welche Zolltarifnummer gilt für Neodym-Magnete unter der Warennummer 8505.11.10?

Welche Zolltarifnummer gilt, richtet sich nach Form, Maßen und Verwendung der Ware. Waren aus Neodym-Legierung in Form einer Scheibe mit höchstens 90 mm Durchmesser, mit Kupfer-, Nickel- und/oder Zinkschichten und dazu bestimmt, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, gehören in die Zolltarifnummer 8505.11.10.35.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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