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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 8505.90.90 – Teile für Elektromagnete und Magnete

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Warennummer 8505.90.90 erfasst Teile der übrigen Waren aus Position 8505 (Unterposition 8505.90), etwa von Elektromagneten, Dauermagneten, Kupplungen, Bremsen und Hebeköpfen. Elektromagnete der ausschließlich oder hauptsächlich für bildgebende Magnetresonanzgeräte verwendeten Art gehören in Zolltarifnummer 8505.90.21.00.0, außer Elektromagneten der Position 9018, und elektromagnetische Hebeköpfe in Warennummer 8505.90.50. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Art des Teils und nach der Verwendung für bestimmte Luftfahrzeuge.

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Gehört Ihr Teil für einen Elektromagneten zu Unterposition 8505.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8505.90.90?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach dem Wortlaut: Zolltarifnummer 8505.90.90.10.0 gilt für bestimmte Luftfahrzeuge, Zolltarifnummer 8505.90.90.20.0 für elektromagnetische Kupplungsspulen in einem zylindrischen Metallgehäuse. Das Metallgehäuse dieser Spulen besteht aus warmgewalztem Stahl gemäß Norm JIS G 3131, Bezeichnung SPHE, die Spule aus Kupferdraht. Alle übrigen Teile fallen unter Zolltarifnummer 8505.90.90.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe
Unterpositionandere, einschließlich Teile
Kombinierte NomenklaturTeileDiese Seite
Zolltarifnummerfür bestimmte Luftfahrzeuge
1,8 % · 17 vZTA
ZolltarifnummerElektromagnetische Kupplungsspule in einem zylindrischen Metallgehäuse: - Metallgehäuse bestehend aus warmgewalztem Stahl gemäß Norm JIS G 3131 – SPHE, - Spule bestehend aus Kupferdraht, - mit einem Gewicht von 0,4kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,85kg, - mit einer Breite von 20mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 45mm, - mit einer Platte zur Verstärkung der Spule („coil backplate“) mit einem Innendurchmesser von 44mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46mm, - mit einem Außendurchmesser von 87mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110mm, - ohne Kolben, - mit einem Anschluss
1,8 % · 17 vZTA
Zolltarifnummerandere
1,8 % · 17 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8505.90.90

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8505.90.90

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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