01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8507.90.31?
Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 8507.90.31 unterscheiden sich nach Verwendung und Ausführung der Separatoren. Die Zolltarifnummer 8507.90.31.10.0 gilt für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummern 8507.90.31.20.0, 8507.90.31.30.0 und 8507.90.31.40.0 erfassen Separatoren für die Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien, jeweils nach Material, Aufbau und Form. Die Zolltarifnummer 8507.90.31.90.0 heißt „andere“.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 8507.90.31
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 8507.90.31
Anmerkungen (7)
3. Im Sinne der Position 8507 umfasst der Begriff „elektrische Akkumulatoren“ auch solche Waren, die mit Hilfsvorrichtungen ausgestattet sind, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z.B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z.B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Sie können auch Teile des Schutzgehäuses der Waren enthalten, in denen sie verwendet werden sollen.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8507.90.31 | Scheider (Separatoren) aus Kunststofffolie mit einer Dicke von 40 Mikrometern oder weniger Hierher gehören Separatorfolien mit einer Dicke von 40 Mikrometern oder weniger, die in Rollen gestellt werden. Diese Folien sind speziell für die Verwendung in Lithium-Ionen-Akkumulatoren konzipiert, um Anode und Kathode voneinander zu trennen und den sicheren Ionenfluss während des Lade- und des Entladevorgangs zu … |
| 8507.90.30 bis 8507.90.80 | Teile: Nicht hierher gehören z. B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536.90.95). |
04Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 8507.90.31
Zum 01.01.2026 wurden fünf Zolltarifnummern neu eingeführt.
- 01.01.20268507.90.31.10.0neu eingeführt · für zivile Luftfahrzeuge
- 01.01.20268507.90.31.20.0neu eingeführt · Separator für die Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien, in Rollenform, aus transparenter, mikroporöser, mit Acrylsäure veredelter Polyethylenfolie, mit -einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm, -einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm
- 01.01.20268507.90.31.30.0neu eingeführt · Separator für die Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien, auf Rollen, aus mikroporöser einlagiger Polypropylenfolie oder mikroporöser dreilagiger Folie aus Polypropylen, Polyethylen und Polypropylen, jeweils mit -Null Schrumpf quer zur Produktionsrichtung, -einer Gesamtdicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm, -einer Breite von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm, -einer Länge von mehr als 200 m, jedoch nicht mehr als 8 000 m, -einer mittleren Porengröße zwischen 0,02 μm und 0,1 μm, -auch mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einer Keramikschicht mit einer Dicke von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen, -auch ein- oder beidseitig mit einem PVDF-Bindemittel oder einem ähnlichen Bindemittel mit einer Dicke von 0,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm überzogen
- 01.01.20268507.90.31.40.0neu eingeführt · Separator für die Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien aus einer mehrschichtigen, multiporösen Trennfolie mit -einer mikroporösen Polyethylenschicht zwischen zwei mikroporösen Polypropylenschichten, auch mit beidseitiger Aluminiumoxidbeschichtung, -einer Breite von 65 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm, -einer Gesamtdicke von 10 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 µm, -einer Porosität von 25 % vol oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 % vol
- 01.01.20268507.90.31.90.0neu eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 8507.90.31
Welche Zolltarifnummer gilt für Separatorfolien unter der Warennummer 8507.90.31?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach Verwendung und Merkmalen der Separatoren. Für zivile Luftfahrzeuge gilt 8507.90.31.10.0, für Lithium-Ionen-Batterien in Rollenform aus transparenter, mikroporöser, mit Acrylsäure veredelter Polyethylenfolie mit einer Breite von 98 mm oder mehr und weiteren im Wortlaut genannten Grenzen gilt 8507.90.31.20.0. Die Warennummer 8507.90.31 erfasst Separatoren aus Kunststofffolie mit einer Dicke von 40 Mikrometern oder weniger.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission