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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 8507.90.80 – Andere Teile für elektrische Akkumulatoren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst Teile elektrischer Akkumulatoren der Position 8507 aus der Unterposition 8507.90 „Teile“, die nicht unter die Warennummern 8507.90.31 oder 8507.90.39 fallen. Teile aus Kunststofffolie mit einer Dicke von 40 Mikrometern oder weniger gehören in 8507.90.31. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Verwendung für zivile Luftfahrzeuge und nach der Ausführung als obere Kappe oder Gehäuse, die übrigen Teile fallen in 8507.90.80.90.0.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8507.90.80?

Die Zolltarifnummer 8507.90.80.10.0 gilt für Teile für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8507.90.80.55.0 erfasst obere Kappen oder Gehäuse aus einer Aluminium- oder Eisenlegierung oder aus nichtrostendem Stahl, auch wenn sie Teile aus Aluminium und Aluminiumlegierungen enthalten. Die Zolltarifnummer 8507.90.80.90.0 erfasst Ware, die nicht unter 8507.90.80.10.0 oder 8507.90.80.55.0 fällt.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
PositionElektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
UnterpositionTeile
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
ZolltarifnummerObere Kappe oder Gehäuse aus einer Aluminium- oder Eisenlegierung oder aus nichtrostendem Stahl: -auch Teile aus Aluminium und Aluminiumlegierungen enthaltend, -auch mit Dichtungselementen oder anderen Elementen aus Polymermaterial, -auch mit einer "Stromunterbrechungsvorrichtung" und einem "Entlüftungsventil", -auch mit Kunststoffsteckvorrichtungen, -mit einem Außendurchmesser von 17 mm oder mehr, nicht jedoch mehr als 18 mm oder rechteckig mit: -einer Länge von nicht mehr als 450 mm, -einer Breite von nicht mehr als 200 mm und -einer Höhe von nicht mehr als 150 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Batterien
2,7 % · 89 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 89 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8507.90.80

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 8507.90.80?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 8507.90.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8507.90.80

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 3
3. Im Sinne der Position 8507 umfasst der Begriff „elektrische Akkumulatoren“ auch solche Waren, die mit Hilfsvorrichtungen ausgestattet sind, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z.B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z.B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Sie können auch Teile des Schutzgehäuses der Waren enthalten, in denen sie verwendet werden sollen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
8507.90.30 bis 8507.90.80Teile: Nicht hierher gehören z. B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536.90.95).

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8507.90.80

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8507.90.80 gilt für welche Teile?

Unter der Warennummer 8507.90.80 gilt 8507.90.80.10.0 für Teile für zivile Luftfahrzeuge, 8507.90.80.55.0 für obere Kappen oder Gehäuse aus einer Aluminium- oder Eisenlegierung oder aus nichtrostendem Stahl und 8507.90.80.90.0 für alle übrigen Teile. Die Zolltarifnummer 8507.90.80.55.0 gilt nur für Ware, die alle Merkmale ihres Wortlauts erfüllt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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