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Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0 – Fester Ahornzucker für Futterzwecke

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst festen Ahornzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, der für Futterzwecke bestimmt ist. Fester Ahornzucker mit solchem Zusatz, der nicht für Futterzwecke bestimmt ist, gehört in die Zolltarifnummer 1702.20.10.90.0. Ahornzucker, der nicht fest ist oder ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen ist, gehört in die Warennummer 1702.20.90.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZucker und Zuckerwaren
PositionAndere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
1702.11 – 1702.19Lactose und Lactosesirup
UnterpositionAhornzucker und Ahornsirup
Kombinierte Nomenklaturfester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
Zolltarifnummerfür FutterzweckeDiese Seite
Zolltarifnummeranderer
Kombinierte Nomenklaturanderer
UnterpositionGlucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT
UnterpositionGlucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker
Zolltarifnummerchemisch reine Fructose
Unterpositionandere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker
Unterpositionandere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1702.206-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1702.20.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1702.20.10.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1702.20.10.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0?

Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren › 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine …
✓Ahornzucker und AhornsirupDie Ware muss Ahornzucker oder Ahornsirup sein.
✓fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder FarbstoffenDie Ware muss fester Ahornzucker sein, dem Aroma- oder Farbstoffe zugesetzt sind. Für Waren dieser Art wird der Zuckergehalt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie bestimmt, wobei Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose berücksichtigt werden.
✓für FutterzweckeDie Ware muss für Futterzwecke bestimmt sein. Ist sie für andere Zwecke bestimmt, fällt sie aus dieser Zolltarifnummer heraus.
1702.20.10.10.0Fester Ahornzucker für Futterzwecke

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0?

  • ×Lactose und Lactosesirup1702.11.00.00.0, 1702.19.00.00.0
  • ×Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT1702.30
  • ×Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker1702.40
  • ×chemisch reine Fructose1702.50.00.00.0
  • ×andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker1702.60
  • ×andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT1702.90
  • ×anderer, also nicht: fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen1702.20.90
  • ×anderer, also nicht: für Futterzwecke1702.20.10.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1702.20.10

ZolltarifnummerWortlaut
1702.20.10.10.0für Futterzweckediese Seite
1702.20.10.90.0anderer

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1702.20.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1702.20.901

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0

€
1702.20.10.10.0Drittlandszoll0,40 EUR je 100 kg–––
1702.20.10.10.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll0,40 EUR je 100 kg + 50 %–––
1702.20.10.10.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll0,40 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (5)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.4324Albanien0 %seit 01.10.2021
09.4325Bosnien und Herzegowina0 %seit 01.10.2021
09.4326Serbien0 %seit 01.10.2021
09.4327Nordmazedonien0 %seit 01.10.2021
09.6705Ukraine0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 0,40 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 27 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Norwegen, Kanada und Singapur. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20260,32 EUR je 100 kg
Chile0,30 EUR je 100 kg
Neuseeland0,20 EUR je 100 kg
Vietnam0,05 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für Waren der Unterpositionen 1702.20.10, 1702.60.95 und 1702.90.71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt: S + 0,95 × (F + G) + M Dabei sind: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware, ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware, ‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware. Für Waren der Unterpositionen 1702.60.80, 1702.90.80 und 1702.90.95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71)). Für Waren der Unterpositionen 1702.60.80 und 1702.90.80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Im Sinne der Unterpositionen 1702.30.10, 1702.40.10, 1702.60.10 und 1702.90.30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose. Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 17, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „Inulinsirup“ gelten: a) im Sinne der Unterposition 1702.60.80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose; b) im Sinne der Unterposition 1702.90.80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose. Die Menge an ‚Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose‘ wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ‚F‘ der Fructosegehalt und ‚S‘ der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-822/1903.06.2021Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 17 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1702.20.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 4 Zollkontingente statt 5.
  1. 01.01.19721702.20.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen“
  2. 01.10.20181702.20.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1702.20.10
  3. 01.10.20181702.20.10.10.0neu eingeführt · „für Futterzwecke“ · aus 1702.20.10
  4. 01.10.20181702.20.10.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 1702.20.10

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für festen Ahornzucker mit Zusatz unter 1702.20.10, wenn er nicht für Futterzwecke bestimmt ist?

Ist der Ahornzucker nicht für Futterzwecke bestimmt, gehört er in die Zolltarifnummer 1702.20.10.90.0. Diese Seite gilt nur für die Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0 für Futterzwecke.

Gibt es einen Zusatzzoll auf festen Ahornzucker für Futterzwecke (1702.20.10.10.0) mit Ursprung Belarus?

Ja, auf Waren mit Ursprung Belarus wird für die Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0 ein Zusatzzoll erhoben.

Gibt es einen Zusatzzoll auf festen Ahornzucker für Futterzwecke (1702.20.10.10.0) mit Ursprung Russland?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für die Zolltarifnummer 1702.20.10.10.0 ein Zusatzzoll erhoben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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