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gültig seit 01.01.1972

Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0 – Ölkuchen aus Sojaöl-Gewinnung

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

23Kapitel04Position00HS00KN00TARIC0DE

Diese Zolltarifnummer erfasst feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, zum Beispiel Sojaschrot und Sojamehl. Ölkuchen aus Erdnussöl gehören in 2305.00.00.00.0, Ölkuchen aus anderen pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen fallen unter Position 2306. Verbindliche Zolltarifauskünfte betreffen unter anderem pulverförmige Sojafaser und Sojapolysaccharid.

Typische Waren:SojaschrotSojamehlPulverförmige SojafaserSojapolysaccharidPulverförmiges Sojaprodukt

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
ZolltarifnummerÖlkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von PelletsDiese Seite

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2304.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2304.00.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2304.00.00.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2304.00.00.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2304.00.00

ZolltarifnummerWortlaut
2304.00.00.00.0Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

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03vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2304.00.00 eingereiht

10 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Griechenland6
Deutschland2
Tschechien1
Frankreich1
vZTAWareGültig bis
DEBTI24469/26-1DeutschlandAntragsangaben: cremeweiße, pulverförmige Sojafaser. Sie wird als Zwischenerzeugnis bei der Lebensmittelherstellung …09.08.2029
DEBTI22674/26-1DeutschlandAntragsangaben: weißgraue bis leicht bräunliche, pulverförmige Sojafaser (Sojapolysaccharid) aus dem Zellwandmaterial …21.06.2029
GRBTIDEC-009/2026GriechenlandProdukt aus entfetteten Sojabohnensamen (Saubohnen). Das Produkt hat eine hellgelbe bis braungelbe Farbe und besteht …28.02.2029
GRBTIDEC-001/2026GriechenlandProdukt, das aus entfetteten Sojabohnensamen gewonnen wird. Das Produkt hat eine gelblich-braune bis braun-gelbe Farbe …03.02.2029
GRBTIDEC-044/2025GriechenlandProdukt, das aus entfetteten Sojabohnensamen (Saubohnen) gewonnen wird. Das Produkt hat eine hellgelbe bis braungelbe …17.11.2028
GRBTIDEC-036/2025GriechenlandProdukt aus entfetteten Sojabohnensamen (Sojabohnen). Das Produkt hat eine hellgelbe bis braungelbe Farbe und besteht …03.10.2028

04Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0

€
2304.00.00.00.0Drittlandszoll50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Der Drittlandszollsatz gilt nur unter Bedingungen: 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %.

Statt 50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 3 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich.

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0

KontrolleDrittlandszoll · BelarusRegelzoll für Waren aus Ländern ohne Präferenz. Er wird auf den Zollwert erhoben, also den Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze.Einfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandRegelzoll für Waren aus Ländern ohne Präferenz. Er wird auf den Zollwert erhoben, also den Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
2022/110328.06.2022Sojamehl aus der Lösungsmittelextraktion von Sojabohnen wurde in die Warennummer 2304.00.00 eingereiht.2304.00.00
1271/201105.12.2011Ein pulverförmiges Erzeugnis aus festen Rückständen von Sojabohnen, denen Öl und ein Teil der Eiweiße entzogen wurde, wurde in die Warennummer 2304.00.00 eingereiht.2304.00.00

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-129/8111.03.1982SOJÄXTRAKTMEHL IST DER TARIFNUMMER 23.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN UND GEHÖRT SOMIT ZU DEN ERZEUGNISSEN , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN …
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. …
C-18/7230.11.19721. ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 120/67 DES RATES IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS DIE TARIFNUMMER 23.02 NICHT DANACH UNTERSCHEIDET, WELCHES VERFAHREN FÜR DIE ZUBEREITUNG ODER GEWINNUNG DER ERZEUGNISSE ANGEWANDT WORDEN IST, FÜR DIE SIE GILT, WÄHREND DIE …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 23 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2304.00.00

  1. 01.01.19722304.00.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets“
  2. 01.01.19722304.00.00.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0

Gilt für Sojaschrot aus Belarus oder Russland Drittlandszoll unter 2304.00.00.00.0?

Bei der Einfuhr aus Belarus und aus Russland gilt für Waren unter 2304.00.00.00.0 der Drittlandszoll. Der Drittlandszollsatz hängt von einer Bedingung oder Unterlage ab.

Welche Zolltarifnummer gilt für Sojamehl aus Lösungsmittelextraktion?

Sojamehl aus der Lösungsmittelextraktion von Sojabohnen gehört in die Zolltarifnummer 2304.00.00.00.0. Die Ware wird aus festen Rückständen der Sojaölgewinnung hergestellt und gemahlen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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