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gültig seit 01.07.1989Dual-Use

Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0 – Kupferfolientafeln mit Füllstoff

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, die auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen sind. Tafeln oder Platten aus mit wärmehärtendem Harz imprägniertem Glasgewebe, mit Kupferfolie bis 0,15 mm Dicke, mit einer Dk kleiner als 3,9 und einem Df kleiner als 0,015 bei 10 GHz gehören in 7410.21.00.50.0, Polyimidfolie mit Kupferfolie auf einer oder beiden Seiten in 7410.21.00.30.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionFolien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
auf Unterlage
Unterpositionaus raffiniertem Kupfer
ZolltarifnummerTafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt …Diese Seite
ZolltarifnummerFolien, auch in Rollen, bestehend aus einer 100 µm starken Schicht aus Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm …
ZolltarifnummerPolyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen
ZolltarifnummerTafeln oder Platten - aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage …
ZolltarifnummerTafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit wärmehärtendem Harz, -auf einer oder auf beiden Seiten mit …
ZolltarifnummerPlatten, — bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert, — ein- oder beidseitig beschichtet mit einer …
ZolltarifnummerTafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter …
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus Kupferlegierungen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code7410.216-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer7410.21.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code7410.21.00.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer7410.21.00.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0?

Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus › 7410 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt …
✓auf UnterlageDie Ware muss eine Unterlage haben, mit der die Kupferfolie fest verbunden ist, wie bei kaschierten Tafeln und Platten.
✓aus raffiniertem KupferDie Kupferfolie muss aus raffiniertem Kupfer bestehen.
✓Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehenDie Ware muss eine Tafel oder Platte sein, die PTFE, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthält oder mit Glasfasergewebe verstärkt ist. Auf beiden Seiten muss eine Kupferfolie aufgebracht sein.
7410.21.00.10.0Kupferkaschierte Tafeln mit Füllstoff oder Glasgewebe

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0?

  • ×ohne Unterlage7410.11, 7410.12.00.00.0
  • ×aus Kupferlegierungen7410.22.00.00.0
  • ×Folien, auch in Rollen, bestehend aus einer 100 µm starken Schicht aus Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm (+/- 10 %) starken Folie aus …7410.21.00.20.0
  • ×Polyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen7410.21.00.30.0
  • ×Tafeln oder Platten - aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe …7410.21.00.40.0
  • ×Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit wärmehärtendem Harz, -auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit …7410.21.00.50.0
  • ×Platten, — bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert, — ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit …7410.21.00.55.0
  • ×Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter Flammschutzmittel, -auf …7410.21.00.65.0
  • ×andere, also nicht: Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt …7410.21.00.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 7410.21.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
7410.21.00.10.0Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt …diese SeiteAutonome Zollaussetzung
7410.21.00.20.0Folien, auch in Rollen, bestehend aus einer 100 µm starken Schicht aus Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm …Zollaussetzung bei Endverwendung
7410.21.00.30.0Polyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehenAutonome Zollaussetzung
7410.21.00.40.0Tafeln oder Platten - aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage …Autonome Zollaussetzung
7410.21.00.50.0Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit wärmehärtendem Harz, -auf einer oder auf beiden Seiten mit …Autonome Zollaussetzung
7410.21.00.55.0Platten, — bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert, — ein- oder beidseitig beschichtet mit einer …Zollkontingent
7410.21.00.65.0Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter …Autonome Zollaussetzung
7410.21.00.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 7410.21.00 eingereiht

10 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland9
Tschechien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI21619/26-1DeutschlandBand aus Kupfer Bei der Ware handelt es sich um ein Band aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von weniger als 0,15 …25.10.2029
DEBTI18297/26-1DeutschlandKupferfolie auf einer Unterlage Bei der Ware handelt es sich um ein aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetztes …20.09.2029
DEBTI36603/25-1DeutschlandKupferfolie auf einer Unterlage aus Polyimid Bei der Ware handelt es sich um Flacherzeugnisse mit rechteckigem …01.03.2029
DEBTI29856/25-1DeutschlandFolie aus raffiniertem Kupfer Bei der Ware handelt es sich um eine beidseitig mit raffiniertem Kupfer beschichtete …18.09.2028
DEBTI45337/24-1DeutschlandBand aus verzinktem Kupfer mit einseitig angebrachtem leitfähigem Klebeband auf einer silikonisierten PET-Folie. Die …31.08.2028
DEBTI44920/24-1DeutschlandFolien aus Kupfer Bei der vorgelegten Ware handelt es sich laut Datenblatt um rechteckige massive Flacherzeugnisse mit …29.12.2027

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0

€
7410.21.00.10.0Drittlandszoll5,2 %520 €1.999 €2.519 €
7410.21.00.10.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 5,2 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20264,5 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)1,7 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 7410.21.00.10.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderGilt für 7410.21.00.10.0. Nur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 7410.21.00.10.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1A003B der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, Belarus, IranSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 74 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 7410.21.00

  1. 01.01.19727410.21.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „aus raffiniertem Kupfer“
  2. 01.07.19897410.21.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 7410.21.00
  3. 01.07.19897410.21.00.10.0neu eingeführt · „Tafeln und Platten aus Polytetrafluorethylen, mit Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf …“ · aus 7410.21.00
  4. 01.07.19897410.21.00.90.0neu eingeführt · aus 7410.21.00
  5. 01.07.19967410.21.00.10.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, mit Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf …“ · vorher „Tafeln und Platten aus Polytetrafluorethylen, mit Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen, oder Polyimidfolien, ein- oder beidseitig mit einer Kupferfolie versehen“
  6. 01.07.20017410.21.00.10.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt …“ · vorher „Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, mit Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen, oder Polyimidfolien, ein- oder beidseitig mit einer Kupferfolie versehen“
  7. 01.07.20017410.21.00.20.0neu eingeführt · „Tafeln oder Platten aus Epoxidharz, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen, mit einer Gesamtdicke von 0,051 (+/-0,018) mm oder …“
  8. 01.07.20017410.21.00.30.0neu eingeführt · „Polyimidfolien, auch Füllstoffe enthaltend: - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung (sputtering) metallisiert …“
  9. 01.01.20027410.21.00.20.0aufgehoben
  10. 01.01.20027410.21.00.30.0Wortlaut geändert · „Polyimidfolien, kein Epoxidharz und/oder keine Glasfasern enthaltend,: - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung …“ · vorher „Polyimidfolien, auch Füllstoffe enthaltend: - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung (sputtering) metallisiert, - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung (sputtering) metallisiert und mit raffiniertem Kupfer plattiert oder - mit einer Kupferfolie auf einer oder beiden Seiten versehen“
  11. 01.01.20067410.21.00.40.0neu eingeführt · „Tafeln oder Platten - aus einer mittleren Lage aus Papier, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe beschichtet und mit Epoxidharz …“
  12. 01.01.20097410.21.00.30.0Wortlaut geändert · „Polyimidfolie, weder Epoxidharz noch Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen“ · vorher „Polyimidfolien, kein Epoxidharz und/oder keine Glasfasern enthaltend,: - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung (sputtering) metallisiert, - mit Kupfer auf einer oder beiden Seiten durch Kathodenzerstäubung (sputtering) metallisiert und mit raffiniertem Kupfer plattiert oder - mit einer Kupferfolie auf einer oder beiden Seiten versehen“
  13. 01.01.20097410.21.00.50.0neu eingeführt · „Tafeln oder Platten - aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, - auf einer oder auf beiden Seiten mit einer …“ · aus 7410.11.00
  14. 01.07.20097410.21.00.40.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten •aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage …“ · vorher „Tafeln oder Platten - aus einer mittleren Lage aus Papier, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe beschichtet und mit Epoxidharz imprägniert, oder - aus mehreren Lagen aus Papier, mit Phenolharz imprägniert, auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen“
  15. 01.07.20097410.21.00.50.0Wortlaut geändert · „Platten •aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, •auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit …“ · vorher „Tafeln oder Platten - aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, - auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen und - mit einer Dielektrizitätskonstante (Dk) kleiner als 3,9 und einem dielektrischen Verlustfaktor (Df) kleiner als 0,015 bei einer Messfrequenz von 10 GHz, gemessen nach IPC-TM-650“
  16. 01.07.20107410.21.00.30.0Wortlaut geändert · „Polyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen“ · vorher „Polyimidfolie, weder Epoxidharz noch Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen“
  17. 01.01.20147410.21.00.40.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten - aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage …“ · vorher „Tafeln oder Platten •aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe beschichtet und mit Epoxidharz imprägniert, oder •aus mehreren Lagen aus Papier, mit Phenolharz imprägniert, auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen“
  18. 01.01.20147410.21.00.50.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten - aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, - auf einer oder auf beiden Seiten mit einer …“ · vorher „Platten •aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, •auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen und •mit einer Dielektrizitätskonstante (Dk) kleiner als 3,9 und einem dielektrischen Verlustfaktor (Df) kleiner als 0,015 bei einer Messfrequenz von 10 GHz, gemessen nach IPC-TM-650“
  19. 01.01.20167410.21.00.55.0neu eingeführt · „Platten, — bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert, — ein- oder beidseitig beschichtet mit einer …“ · aus 7410.11.00
  20. 01.01.20197410.21.00.20.0neu eingeführt · „Folien, auch in Rollen, bestehend aus einer 100 µm starken Schicht aus Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm …“ · aus 7410.21.00
  21. 01.01.20207410.21.00.50.0Wortlaut geändert · „Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit wärmehärtendem Harz, -auf einer oder auf beiden Seiten mit …“ · vorher „Tafeln oder Platten - aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz, - auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen und - mit einer Dielektrizitätskonstante (Dk) kleiner als 3,9 und einem dielektrischen Verlustfaktor (Df) kleiner als 0,015 bei einer Messfrequenz von 10 GHz, gemessen nach IPC-TM-650“
  22. 01.07.20267410.21.00.65.0neu eingeführt · „Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter …“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Tafeln mit PTFE-Füllstoff oder Glasgewebe und beidseitiger Kupferfolie unter 7410.21.00?

Für Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen, gilt die Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0. Polyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit Kupferfolie versehen, gehört dagegen in 7410.21.00.30.0.

Wurde die Warennummer 7410.21.00 zuletzt geändert?

Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 7410.21.00 wurde zuletzt zum 01.07.2026 geändert.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen

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