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HS-Code 7410.21 – Folien und Bänder aus raffiniertem Kupfer

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 7410.21 erfasst Folien und dünne Bänder aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke ohne Unterlage von 0,15 mm oder weniger, auf Unterlage (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen). Aus Kupferlegierungen bestehende Folien gehören nicht hierher, sondern in die Zolltarifnummern 7410.12.00.00.0 oder 7410.22.00.00.0. Die Zolltarifnummern unter 7410.21 richten sich nach dem Aufbau der Ware, etwa nach Füllstoff, Harz, Glasfasern und Kupferfolie.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 7410.21?

Die Zolltarifnummern unter 7410.21 unterscheiden sich nach Unterlage, Harz und Aufbau. Zolltarifnummer 7410.21.00.10.0 erfasst Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen. Zolltarifnummer 7410.21.00.20.0 erfasst Folien, auch in Rollen, aus einer 100 µm starken Schicht Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm (+/- 10 %) starken Folie aus raffiniertem Kupfer laminiert ist. Zolltarifnummer 7410.21.00.65.0 ist seit 01.07.2026 neu und erfasst Tafeln oder Platten aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter Flammschutzmittel, die auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen sind. Ausführungen, die von den Nummern davor nicht erfasst werden, gehören in 7410.21.00.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelKupfer und Waren daraus
PositionFolien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
auf Unterlage
Unterpositionaus raffiniertem KupferDiese Seite
ZolltarifnummerTafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerFolien, auch in Rollen, bestehend aus einer 100 µm starken Schicht aus Glasepoxid, die auf einer oder beiden Seiten mit einer 35 µm (+/- 10 %) starken Folie aus raffiniertem Kupfer laminiert ist, zur Verwendung bei der Herstellung von Chipkarten
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerPolyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerTafeln oder Platten - aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe beschichtet und mit Epoxidharz imprägniert, oder - aus mehreren Lagen aus Papier, mit Phenolharz imprägniert, auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerTafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit wärmehärtendem Harz, -auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen und -mit einer Dielektrizitätskonstante (Dk) kleiner als 3,9 und einem dielektrischen Verlustfaktor (Df) kleiner als 0,015 bei einer Messfrequenz von 10 GHz, gemessen nach IPC-TM-650
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerPlatten, — bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert, — ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm, — mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2, — mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2, — mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr
5,2 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerTafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter Flammschutzmittel, -auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger versehen, -und mit einer TG von 145 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 °C nach TMA, in Übereinstimmung mit IPC-4101/128 oder 4101/130 oder IPC-4101/153 oder 4101/154
5,2 % · 10 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,2 % · 10 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 7410.21

KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Russland, Belarus, IranSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 7410.21?

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 7410.21. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 7410.21

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter HS-Code 7410.21

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 7 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20267410.21.00.65.0neu eingeführt · Tafeln oder Platten -aus mindestens einer Lage aus mit modifiziertem Epoxidharz imprägniertem Glasgewebe, ohne Einsatz halogenierter Flammschutzmittel, -auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger versehen, -und mit einer TG von 145 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 °C nach TMA, in Übereinstimmung mit IPC-4101/128 oder 4101/130 oder IPC-4101/153 oder 4101/154

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 7410.21

Welche Zolltarifnummer gilt unter HS-Code 7410.21 für Folien aus raffiniertem Kupfer, wenn mehrere Nummern darunter stehen?

Die Zolltarifnummer richtet sich unter HS-Code 7410.21 nach dem Aufbau der Ware. Folien aus einer 100 µm starken Glasepoxid-Schicht mit einer 35 µm (+/- 10 %) starken Folie aus raffiniertem Kupfer gehören in 7410.21.00.20.0, Polyimidfolie mit einer Kupferfolie auf einer oder beiden Seiten in 7410.21.00.30.0. Ausführungen, die von den Nummern davor nicht erfasst werden, gehören in 7410.21.00.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut

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