01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code8701.946-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer8701.94.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code8701.94.10.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer8701.94.10.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0?
- ×Einachsschlepper8701.10.00.00.0
- ×Sattel-Straßenzugmaschinen8701.21, 8701.22, 8701.23, 8701.24 und 1 weitere
- ×Gleiskettenzugmaschinen8701.30.00.00.0
- ×18 kW oder weniger8701.91
- ×mehr als 18 kW bis 37 kW8701.92
- ×mehr als 37 kW bis 75 kW8701.93
- ×mehr als 130 kW8701.95
- ×andere, also nicht: Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern8701.94.90.00.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Zolltarifnummer der Warennummer 8701.94.10
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 8701.94.10.00.0 | Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 8701.94.10 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen, Zollunion und Zollaussetzungen senken hier nichts: Der Drittlandszoll ist schon 0 %.
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0
Anmerkungen (2)
2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 8701.91.10 bis 8701.95.90 | andere, mit einer Motorleistung von: Hierher gehören z. B. so genannte „Geländefahrzeuge“, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman-Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen … |
| 8701.94.10 bis 8701.95.10 | Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701.91.10. |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-15/0527.04.2006 | 1. Nummer 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, weil darin für die in Unterposition 8703.21.10 der Kombinierten Nomenklatur … |
| C-772/1925.02.2021 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der … |
| C-91/1522.09.2016 | Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, da er das darin beschriebene Fahrzeug in die Unterposition 8701.90.90 dieser Kombinierten … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 87 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 8701.94.10
- 01.01.20178701.94.10neu eingeführt · „Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern“ · aus 8 Vorgängern
- 01.01.20178701.94.10.00.0neu eingeführt · „Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern“ · aus 8 Vorgängern
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0
Gehören nur auf Schienen fahrende Fahrzeuge unter 8701.94.10.00.0?
Nein. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur auf Schienen fahren, gehören nicht in Kapitel 87 und damit nicht in die 11-stellige Zolltarifnummer 8701.94.10.00.0, die nur Ackerschlepper und Forstschlepper auf Rädern erfasst.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile