01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8701?
Die Position wird zunächst nach Bauart unterteilt: Einachsschlepper (Zolltarifnummer 8701.10.00.00.0), Sattel-Straßenzugmaschinen, Gleiskettenzugmaschinen (Zolltarifnummer 8701.30.00.00.0) und andere Zugmaschinen, die nach Motorleistung eingeteilt sind. Sattel-Straßenzugmaschinen gliedern sich in die Unterpositionen 8701.21 bis 8701.24 nach Antrieb, und zwar ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit Selbstzündung und Elektromotor, mit Fremdzündung und Elektromotor oder ausschließlich mit Elektromotor, jeweils neu oder gebraucht; andere Sattel-Straßenzugmaschinen fallen unter Zolltarifnummer 8701.29.00.00.0. Andere Zugmaschinen werden nach Motorleistung in 18 kW oder weniger (8701.91), mehr als 18 kW bis 37 kW (8701.92), mehr als 37 kW bis 75 kW (8701.93), mehr als 75 kW bis 130 kW (8701.94) und mehr als 130 kW (8701.95) eingeteilt. Innerhalb dieser Unterpositionen sind Ackerschlepper und Forstschlepper auf Rädern gesondert ausgewiesen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8701
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8701. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8701
Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8701
Anmerkungen (7)
2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.
1. Zu Unterposition 8708.22 gehören: a) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, gerahmt, und b) Frontscheiben (Windschutzscheiben), Heckscheiben und andere Scheiben, auch gerahmt, mit Heizvorrichtungen oder anderen elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgerüstet, sofern erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt.
3. „Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
4. In diesem Abschnitt werden: a) Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; b) schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht; c) Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.
5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.
1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-15/0527.04.2006 | Eine Tabelle der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 ist ungültig, weil sie für Fahrzeuge der Warennummer 8703.21.10 eine Anhängelast von mindestens dem dreifachen Eigengewicht zugrunde legte, anders als im Einreihungsavis von 1999. |
| C-772/1925.02.2021 | Fahrzeuge, die zum Schleppen und Schieben von Luftfahrzeugen konzipiert sind, fallen nicht unter Position 8705. |
| C-91/1522.09.2016 | Ein Eintrag der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 ist ungültig, weil er das Fahrzeug in die Warennummer 8701.90.90 statt in die Warennummern 8701.90.11 bis 8701.90.39 einreiht. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8701
Die 21 Warennummern der Position 8701 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728701.10.00.00.0eingeführt · Einachsschlepper · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.20228701.21.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228701.21.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228701.22.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228701.22.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228701.23.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228701.23.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228701.24.10.00.0eingeführt · neu
- 01.01.20228701.24.90.00.0eingeführt · gebraucht
- 01.01.20228701.29.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728701.30.00.00.0eingeführt · Gleiskettenzugmaschinen · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.20178701.91.10.00.0eingeführt · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
- 01.01.20178701.91.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178701.92.10.00.0eingeführt · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
- 01.01.20178701.92.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178701.93.10.00.0eingeführt · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
- 01.01.20178701.93.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178701.94.10.00.0eingeführt · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
- 01.01.20178701.94.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178701.95.10.00.0eingeführt · Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
- 01.01.20178701.95.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8701
Ist die Position 8701 eine Zolltarifnummer?
Nein. Position 8701 hat vier Stellen, eine Zolltarifnummer hat 11 Stellen, zum Beispiel 8701.93.10.00.0 für Ackerschlepper und Forstschlepper auf Rädern mit mehr als 37 kW bis 75 kW Motorleistung.
Was gehört nicht zur Position 8701?
Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach nur auf Schienen fahren, gehören nicht zur Position 8701. Zugkraftkarren gehören in Position 8709.
Welche Zolltarifnummer aus Position 8701 gilt für einen Traktor?
Ackerschlepper und Forstschlepper auf Rädern mit mehr als 37 kW bis 75 kW Motorleistung gehören in die Zolltarifnummer 8701.93.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile

