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Lebensmittel & GetränkeKapitel 09Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver: 0902.10.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver (0902.10.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Grüntee-Pulver unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Grüntee-Pulver Produktbild

Für Grüntee-Pulver in typischen Endverbraucherpackungen bis 3 kg ist die Einreihung eindeutig. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Grüntee-Pulver beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:

  • Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
  • Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  • Position: 0902 - Tee, auch aromatisiert
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 0902 1000 00 0 - grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3|kg oder weniger

Hinweis zur Einreihung

Die zolltarifliche Einreihung kann von der genauen Produktbeschaffenheit abhängen. Nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten für eine individuelle Prüfung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver

Der HS-Code für Grüntee-Pulver lautet 0902.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0902.10.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0902.10.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0902.10.00.00.0.

Einreihung von Grüntee-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV). AV 1 bestimmt die Position 0902 für Tee. AV 6 legt die Unterposition 0902 10 für nicht fermentierten grünen Tee fest.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver

Alternative Einreihung

0902.20.00.00.0 3,2 %

anderer grüner Tee (nicht fermentiert) – für Grüntee-Pulver in Großgebinden >3 kg (z.B. 10-kg-oder-20-kg-Säcke für gewerbliche Verwender)

Alternative Einreihung

0902.30.00.00.0 3,2 %

schwarzer Tee (fermentiert) in Umschließungen ≤3 kg

Alternative Einreihung

0902.40.00.00.0 3,2 %

anderer schwarzer Tee (fermentiert)

Alternative Einreihung

2106.90.98.00.0 3,2 %

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Grüntee-Pulver (0902) ≠ anderer grüner Tee (nicht fermentiert) – für Grüntee-Pulver in Großgebinden >3 kg (z.B. 10-kg-oder-20-kg-Säcke für gewerbliche Verwender) (0902)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Grüntee-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Grüntee-Pulver (0902) ≠ schwarzer Tee (fermentiert) in Umschließungen ≤3 kg (0902)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Grüntee-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Grüntee-Pulver (0902) ≠ anderer schwarzer Tee (fermentiert) (0902)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Grüntee-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Eine Einreihung in ein anderes Kapitel kommt nur bei erheblich abweichender Produktbeschaffenheit in Betracht:

Alternative Einreihung

0902.20.00.00.0 3,2 %

anderer grüner Tee (nicht fermentiert) – für Grüntee-Pulver in Großgebinden >3 kg (z.B. 10-kg-oder-20-kg-Säcke für gewerbliche Verwender)

Alternative Einreihung

0902.30.00.00.0 3,2 %

schwarzer Tee (fermentiert) in Umschließungen ≤3 kg

Alternative Einreihung

0902.40.00.00.0 3,2 %

anderer schwarzer Tee (fermentiert)

Alternative Einreihung

2106.90.98.00.0 3,2 %

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Grüntee-Pulver (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI47722/24-10902.10.00.00.0
Matcha grüner Tee Pulver, in bunt bedrucktem Beutel (50 g)
DEBTI16084/24-10902.10.00.00.0
Matcha Grüntee Pulver, in Gebinde zu 1 kg
DEBTI27654/17-10902.10.00.00.0
Matcha-Tee/Pulver, in Standbeuteln (8 und 11 g)
DEBTI18149/20-10902.10.00.00.0
Matcha Tee, in Alutüten (30 g)
DE14736/14-10902.10.00.00.0
Matcha, in Alubeutel (108 g)
DE8710/14-10902.10.00.00.0
Matcha Tee, in Alutüten (30 g)
DEBTI28523/23-10902.10.00.00.0
Matcha Tee, in Alutüten (30 g)
DEBTI22933/17-10902.10.00.00.0
Matcha 101-O, in Kunststoffdose (100 g)
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

3,2 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China3,2 %

Drittlandszoll

USA3,2 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Drittlandszoll

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand3,2 %

Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.

Einfuhrkontrolle

Allgemeine Überwachung der Einfuhr.

Zusatzzölle

Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.

Zollrechner

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Grüntee-Pulver mit unserem Zollrechner.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver

Welche Zolltarifnummer hat Grüntee-Pulver?

Die zolltarifliche Einreihung von Grüntee-Pulver (Matcha) erfolgt unter der Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0. Diese 11-stellige Nummer gilt für grünen Tee, nicht fermentiert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger. Die Einreihung wird durch zahlreiche verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) bestätigt.

Welchen HS-Code hat Grüntee-Pulver?

Der HS-Code (6-stellig) für Grüntee-Pulver lautet 090210. Er steht für grünen Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger. Dieser Code ist international harmonisiert und bildet die Grundlage für die weitere Untergliederung in der Kombinierten Nomenklatur und im TARIC.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Grüntee-Pulver?

Der Drittlandszollsatz für Grüntee-Pulver unter der Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0 beträgt 3,2 %. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % (ermäßigter Satz für Lebensmittel). Bei Einfuhr aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Japan, Südkorea, Schweiz) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden.

Wie unterscheidet sich Grüntee-Pulver zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Grüntee-Pulver erfolgt hauptsächlich nach der Größe der unmittelbaren Umschließung: Bei Gebinden bis 3 kg gilt die Zolltarifnummer 0902.10.00.00.0, bei größeren Gebinden (über 3 kg) die Alternative 0902.20.00.00.0. Eine weitere Abgrenzung besteht zu fermentierten Tees (schwarzer Tee) unter 0902.30 und 0902.40 sowie zu Lebensmittelzubereitungen der Position 2106, die nur bei Zusätzen wie Zucker oder Aromen relevant wird.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer, Verzögerungen bei der Zollabfertigung sowie Bußgeldern führen. Im schlimmsten Fall droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Zudem kann die Ware vorübergehend beschlagnahmt werden. Eine korrekte Einreihung ist daher essenziell.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Grüntee-Pulver?

Ja, für Grüntee-Pulver gelten besondere Maßnahmen: Bei Bio-Produkten ist eine Kontrollbescheinigung erforderlich (Maßnahme 750). Zudem unterliegt die Einfuhr einer allgemeinen Überwachung (Maßnahme 731). Für bestimmte Ursprungsländer können Zusatzzölle (Maßnahme 695) anfallen. Diese Maßnahmen sind im TARIC hinterlegt und müssen bei der Einfuhr beachtet werden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver?

Die vollständige Zolltarifnummer für Grüntee-Pulver ist eine 11-stellige Zolltarifnummer: 0902.10.00.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code (090210), der 8-stelligen Kombinierten Nomenklatur (09021000) und dem 10-stelligen TARIC-Code (0902100000) sowie einer 11. Stelle (0) für die nationale Untergliederung.

Ändern sich Zolltarifnummern für Grüntee-Pulver?

Zolltarifnummern können sich durch Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) oder der Kombinierten Nomenklatur (KN) ändern. Die Position 0902 für Tee ist jedoch seit Jahren stabil. Dennoch sollten Importeure regelmäßig die aktuellen TARIC-Daten prüfen, da sich Unterpositionen oder Maßnahmen ändern können. Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) geben für fünf Jahre Rechtssicherheit.

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