Hierarchie der Zolltarifnummer
Das Harmonisierte System (HS) gliedert Waren nach Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen. Backpulver durchläuft folgende Hierarchieebenen der Zolltarifnummer 2102.30.00.00.0:
- AbschnittKap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete TabakersatzstoffeIV
- KapitelVERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN21
- PositionHefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform2102
- Zolltarifnummerzubereitete Backtriebmittel in Pulverform
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Backpulver
Der HS-Code für Backpulver lautet 2102.30 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2102.30.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2102.30.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2102.30.00.00.0.
Einreihung von Backpulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Für Backpulver gelten die allgemeinen Ausfuhrvorschriften für Lebensmittelzubereitungen. Bei der Ausfuhr in Drittländer ist die Zolltarifnummer 2102.30.00.00.0 maßgeblich. Besondere Ausfuhrbeschränkungen bestehen nicht.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Backpulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungNatriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) – reines Natron, kein zubereitetes Backpulver | 2836.30.00.00.0 | 6,1 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitNatriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | 2836.30.00.00.0 | 6,1 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Backpulver (2102) ≠ Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) – reines Natron, kein zubereitetes Backpulver (2836) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Backpulver bleibt die Zolltarifnummer 2102.30.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Backpulver (2102) ≠ Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) (2836) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Backpulver bleibt die Zolltarifnummer 2102.30.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Weitere zolltariflich abweichende Einreihungen sind möglich, wenn die Warenbeschaffenheit grundlegend anders ist:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungNatriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) – reines Natron, kein zubereitetes Backpulver | 2836.30.00.00.0 | 6,1 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitNatriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | 2836.30.00.00.0 | 6,1 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Backpulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE10533/17-1 | Zubereitetes Backtriebmittel in Pulverform – Backpulver mit Reinweinstein; 17 g | 2102.30.00.00.0 |
| DEBTI26635/23-1 | Backpulver – feines weißes Pulver, zubereitetes Backtriebmittel | 2102.30.00.00.0 |
| DEBTI59501/24-1 | Zubereitetes Backtriebmittel – Backpulver mit Reinweinstein | 2102.30.00.00.0 |
| DEBTI42409/21-1 | Zubereitetes Backtriebmittel – Backpulver mit Reinweinstein | 2102.30.00.00.0 |
| DE1352/15-1 | Zubereitetes Backtriebmittel in Pulverform – Backpulver (Hamur Kabartmatozu) | 2102.30.00.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
6,1 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 6,1 % | Drittlandszoll |
| USA | 6,1 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 2,1 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 6,1 % | Drittlandszoll |
Besondere Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Einfuhrkosten-Rechner für Backpulver
Berechnen Sie mit unserem Einfuhrabgaben-Rechner die voraussichtlichen Kosten für die Einfuhr von Backpulver: Drittlandszoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Präferenzzollsätze.
Ausfuhr aus der EU
Besondere Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Nachfolgende Produkte werden ebenfalls häufig nach ihrer Zolltarifnummer gesucht. Die Einreihung kann je nach Beschaffenheit abweichen.