Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1206.00.91.00.0 ist wie folgt in den Zolltarif eingegliedert:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER12
- PositionSonnenblumenkerne, auch geschrotet1206
- Kombinierte Nomenklaturandere12060091
- Zolltarifnummergeschält; ungeschält, grau-weiß gestreift
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Sonnenblumenkern
Der HS-Code für Sonnenblumenkern lautet 1206.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1206.00.91. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1206.00.91.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1206.00.91.00.0.
Einreihung von Sonnenblumenkern nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Sonnenblumenkernen richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Sonnenblumenkern
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungSonnenblumenkerne zur Aussaat | 1206.00.10.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungSonnenblumenkerne, andere (ungeschält oder nicht grau-weiß gestreift) | 1206.00.99.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungSonnenblumenkerne, geröstet/zubereitet | 2008.19.99.80.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Sonnenblumenkern (1206) ≠ Sonnenblumenkerne zur Aussaat (1206) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Sonnenblumenkern bleibt die Zolltarifnummer 1206.00.91.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Sonnenblumenkern (1206) ≠ Sonnenblumenkerne, andere (ungeschält oder nicht grau-weiß gestreift) (1206) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Sonnenblumenkern bleibt die Zolltarifnummer 1206.00.91.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Sonnenblumenkern (1206) ≠ Sonnenblumenkerne, geröstet/zubereitet (2008) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Sonnenblumenkern bleibt die Zolltarifnummer 1206.00.91.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben der Unterposition 1206 00 91 können je nach Beschaffenheit der Ware auch andere Positionen in Betracht kommen.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungSonnenblumenkerne, geröstet/zubereitet | 2008.19.99.80.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Sonnenblumenkern (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE19715/14-1 | geschälte, gesäuberte, sortierte Sonnenblumenkerne, ungeröstet, ungesalzen, nicht zur Aussaat | 1206.00.91.00.0 |
| DEBTI3349/18-1 | geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne, ungeröstet, ungesalzen, in 25-kg-Gebinden | 1206.00.91.00.0 |
| DEBTI34809/18-1 | geschälte, getrocknete Sonnenblumenkerne, ungeröstet, ungesalzen, für Einzelverkauf (250 g) | 1206.00.91.00.0 |
| DEBTI40772/20-1 | reife, getrocknete und geschälte Samen der Sonnenblume, in 25-kg-Verpackungen | 1206.00.91.00.0 |
| DEBTI1812/24-1 | reife, getrocknete und geschälte Sonnenblumenkerne | 1206.00.91.00.0 |
| DEBTI43921/20-1 | Mischung mit Sonnenblumenkernen als charakterbestimmender Komponente | 1206.00.91.00.0 |
| DE17206/10-1 | Mischung aus geschälten Sonnenblumenkernen (44 %), Kürbiskernen, Mandeln, Pinienkernen | 1206.00.91.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
Zollrechner
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Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
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