Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 2938.90.90.90.0 ist in der folgenden Hierarchie des Zolltarifs eingeordnet:
- Abschnitt: VI - Kap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
- Kapitel: 29 - ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
- Position: 2938 - Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
- Unterposition: 2938 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 2938 9090 - andere
Zolltarifnummer: 2938 9090 90 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Stevia
Der HS-Code für Stevia lautet 2938.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2938.90.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2938.90.90.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2938.90.90.90.0.
Einreihung von Stevia nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Stevia
Alternative Einreihung
andere – für getrocknete Stevia-Blätter, Stevia-Blattpulver ohne Extraktion
Alternative Einreihung
Süßstofftabletten – für fertige Stevia-Süßstofftabletten als Lebensmittelzubereitung
Alternative Einreihung
Rebaudiosid A (CAS RN 58543-16-1) – für chemisch einheitliches Rebaudiosid A
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Stevia (2938) ≠ andere – für getrocknete Stevia-Blätter, Stevia-Blattpulver ohne Extraktion (1212)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Stevia bleibt die Zolltarifnummer 2938.90.90.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Stevia (2938) ≠ Süßstofftabletten – für fertige Stevia-Süßstofftabletten als Lebensmittelzubereitung (2106)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Stevia bleibt die Zolltarifnummer 2938.90.90.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Stevia (2938) ≠ Rebaudiosid A (CAS RN 58543-16-1) – für chemisch einheitliches Rebaudiosid A (2938)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Stevia bleibt die Zolltarifnummer 2938.90.90.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Alternative Einreihung
andere – für getrocknete Stevia-Blätter, Stevia-Blattpulver ohne Extraktion
Alternative Einreihung
Süßstofftabletten – für fertige Stevia-Süßstofftabletten als Lebensmittelzubereitung
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Stevia ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Stevia (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollrechner
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Stevia mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Zolltarifnummer ein.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt benötigt der Export bestimmter Chemikalien (PIC-Verordnung) eine vorherige Zustimmung.
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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