01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 0304.89?
Die Nummern darunter unterscheiden sich nach der Fischart: Süßwasserfische (Zolltarifnummer 0304.89.10.00.0), Rotbarsch der Art Sebastes marinus (Zolltarifnummer 0304.89.21.00.0), Fische der Gattung Euthynnus (Zolltarifnummer 0304.89.30.00.0), Makrelen der Art Scomber australasicus (Zolltarifnummer 0304.89.41.00.0) und Seeteufel (Zolltarifnummer 0304.89.60.00.0). Die Warennummern 0304.89.29 und 0304.89.49 erfassen innerhalb der Gruppen Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch sowie Makrelen die übrigen Arten. Die Warennummer 0304.89.90 erfasst alles, was die Geschwister davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0304.89
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0304.89
Anmerkungen (5)
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch. Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304.71.10 und 0304.71.90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind. Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen. Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten: a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.87.00; b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304.45.00 und 0304.84.00; c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.89.90; d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 0304.47.20, 0304.47.90, 0304.88.15, 0304.88.22 und 0304.88.29.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0304.61.00 bis 0304.89.90 | gefrorene Fischfilets: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304.31.00 bis 0304.49.90. Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen … |
04Verlauf
Verlauf der Warennummern unter HS-Code 0304.89
Zum 01.01.2026 wurde eine Warennummer neu eingeführt. Die übrigen 7 Warennummern blieben unverändert.
- 01.01.20260304.89.21.00.0neu eingeführt · vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.) › der Art Sebastes marinus
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 0304.89
Welche Zolltarifnummer gilt für Fische unter HS-Code 0304.89?
Für Süßwasserfische gilt die Zolltarifnummer 0304.89.10.00.0, für Rotbarsch der Art Sebastes marinus die Zolltarifnummer 0304.89.21.00.0 und für Seeteufel die Zolltarifnummer 0304.89.60.00.0. Fische der Gattung Euthynnus haben die eigene Zolltarifnummer 0304.89.30.00.0. Die übrigen Arten richten sich nach den Warennummern 0304.89.29, 0304.89.49 und 0304.89.90.
Gelten bei der Einfuhr unter HS-Code 0304.89 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle?
Ja, bei der Einfuhr aus allen Ländern gelten Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle. Für die Europäische Union ist diese Maßnahme ebenfalls genannt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission