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Position · 4-stelligZollkontingent

Position 1603 – Extrakte und Säfte von Fleisch oder Fisch

Position im Zolltarif

16Kapitel03Position

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gehören in diese Position. Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gehören in Position 1602.

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Gehört Ihr Fleischsaft zur Position 1603?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1603?

Die Position wird nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung unterteilt. Extrakte und Säfte in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger gehören in die Warennummer 1603.00.10. Alle übrigen Extrakte und Säfte gehören in die Warennummer 1603.00.80.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionExtrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen WassertierenDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturin unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
12,8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

1603.00.10in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

Ihre Ware einreihen

Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1603

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Singapur1 von 2
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder2 von 2
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union2 von 2
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder2 von 2
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder2 von 2
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1603

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1603

Die zwei Warennummern der Position 1603 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721603.00.10eingeführt · in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger · zuletzt geändert 21.11.2019
  2. 01.01.20011603.00.80eingeführt · andere · zuletzt geändert 29.05.2023

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1603

Welche Warennummer aus Position 1603 gilt für Extrakte und Säfte in Umschließungen bis 1 kg?

Extrakte und Säfte in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger gehören in die Warennummer 1603.00.10. Alle übrigen Extrakte und Säfte gehören in die Warennummer 1603.00.80.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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